Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2004 - IV ZB 37/04

published on 24/11/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2004 - IV ZB 37/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 37/04
vom
24. November 2004
in der Erbscheinssache
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 24. November 2004
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
2. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat beim Oberlandesgericht be antragt, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des Erbscheinsverfahrens zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Beschluß abgelehnt worden. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen. Eine Anrufung des Bundesgerichtshofs kommt im Verf ahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch soweit nach § 14 FGG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung finden, nur im Wege einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG in Betracht; § 133 GVG greift nicht ein (BGH, Beschluß vom 11. März 2004 - V ZB 63/03 - BGH-Report 2004, 838; vgl. ferner Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - NJW-RR 2004, 726; vom 30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 unter II 1). An einer solchen Vorlage fehlt es hier.
Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch
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In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.
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In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.
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In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.