Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2018 - IV ZB 28/17

published on 17/01/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2018 - IV ZB 28/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 28/17
vom
17. Januar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:170118BIVZB28.17.0
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und die Richterin Dr. Bußmann
am 17. Januar 2018

beschlossen:
Der als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 zu wertende und am 28. Dezember 2017 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Rechtsbehelf des Beschwerdeführers wird als unzulässig verworfen, weil er entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2017 - I ZB 10/15 und I ZB 40/16, jeweils zitiert nach juris; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 6).

Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann ECLI:DE:BGH:2018:170118BIVZB28.17.0
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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m
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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m
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published on 30/08/2016 00:00

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published on 09/02/2017 00:00

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published on 09/02/2017 00:00

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Annotations

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.