Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2008 - IV ZB 26/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die dem Kläger vom Beklagten aufgrund des Anerkenntnisurteils der 27. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. Februar 2007 zu erstattenden Kosten werden auf 2.032,54 € festgesetzt.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Kläger.
Wert: 586,31 €
Gründe:
- 1
- I. Der Kläger hat den Beklagten vor dem Landgericht auf Rückzahlung verschiedener, nach seinem Vortrag u.a. als Darlehen gewährter Geldbeträge in Höhe von insgesamt 25.036,84 € in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit ist durch Anerkenntnisurteil beendet worden. Danach hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Auf Antrag des Klägers hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die von dem Beklagten zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 19. April 2007 unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts in Höhe des Verurteilungsbetrages auf 2.618,85 € einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt. In diesem Betrag ist eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 985,40 € zuzüglich Mehrwertsteuer enthalten.
- 2
- Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Beklagte eine Herabsetzung der von ihm zu erstattenden Kosten angestrebt; er ist der Ansicht, aufgrund der Bestimmung in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG sei die für den Klägervertreter durch dessen vorgerichtliche Tätigkeit angefallene 1,3 Geschäftsgebühr auf die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachte 1,3 Verfahrensgebühr zur Hälfte anzurechnen. Damit ist er vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.
- 3
- II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie führt auch in der Sache zum Erfolg.
- 4
- 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Eine Pflicht der Rechtspflegerin zur Anrechnung einer Geschäftsgebühr, die aufgrund der vor- gerichtlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers entstanden sei, auf die gerichtliche Verfahrensgebühr bestehe nicht, da der Kläger diese Geschäftsgebühr nicht als Nebenforderung auf Grundlage eines materiell -rechtlichen Schadensersatzanspruchs eingeklagt habe. Nur dann aber sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren geboten. Die Anrechnungsvorschrift in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG gelte überdies nur im Verhältnis zwischen einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten.
- 5
- 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 6
- a) Nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG ist unter der - hier gegebenen - Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, eine bereits entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist die gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern, nicht hingegen die vorgerichtliche Geschäftsgebühr. Die Geschäftsgebühr bleibt also unangetastet; durch die Anrechnung verringert sich lediglich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 Tz. 11; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050 Tz. 19). Dieser Umstand ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Auf Weiteres kommt es - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nach den angeführten Entscheidungen nicht an.
- 7
- Der b) VIII. Zivilsenat hat mittlerweile auch ausdrücklich ausgesprochen , dass es für die kostenrechtliche Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstatten und ob sie insoweit zwischen den Parteien un- streitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Maßgebend ist, dass § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, auf den es in diesem Zusammenhang allein ankommt, für eine Kostenerstattung an die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts und darüber unmittelbar an die Anrechnungsbestimmung in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG anknüpft. Entsteht die Verfahrensgebühr wegen der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von vornherein nur in gekürzter Höhe, kommt im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine darüber hinausgehende Erstattung in Betracht. Für die Anrechnung und damit die von selbst einsetzende Kürzung ist entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei vorausgesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden ist, der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr also schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 Tz. 6, 10).
- 8
- Das ist hier zu bejahen. Der spätere Prozessbevollmächtigte ist für den Kläger bereits vorgerichtlich tätig geworden, wie sich aus dem von den Parteien im Rechtsstreit vorgelegten Schriftverkehr ergibt. Damit liegen die Voraussetzungen gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG vor. Die Anrechnungsvorschrift findet ihren Grund darin, dass der Gebührenanspruch unter einem aufwandsbezogenen Gesichtspunkt gekürzt wird, weil der Rechtsanwalt aufgrund seiner vorprozessualen Befassung mit der Sache in der Regel nur einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand hat (BGH aaO, Tz. 11).
- 9
- Der c) III. Zivilsenat hat sich der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats angeschlossen und sich dessen Ausführungen ausdrücklich zu Eigen gemacht (Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08 - NJW-RR 2008, 1095 Tz. 4); auch der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung beigetreten (Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07 - bei juris abrufbar) und hält trotz der in Rechtsprechung und Schrifttum dagegen erhobenen Bedenken (vgl. KG JurBüro 2008, 304 m. zust. Anm. Schneider , AGS 2008, 218; Schons, AnwBl. 2008, 356; Jungbauer, DAR 2008, 297) an ihr fest.
- 10
- Mithin hätte die Rechtspflegerin bei der von dem Beklagten angegriffenen Kostenfestsetzung die 1,3 Verfahrensgebühr unter Teilanrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr auf eine 0,65 Verfahrensgebühr vermindern müssen.
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.04.2007 - 27 O 922/07 -
OLG München, Entscheidung vom 30.08.2007 - 11 W 1779/07 -
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Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.