Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2011 - IV ZB 17/11

published on 14/12/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2011 - IV ZB 17/11
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Landgericht Coburg, 41 T 83/11, 26/09/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 17/11
vom
14. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 14. Dezember 2011

beschlossen:
1. Die Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2011 werden zurückgewiesen , weil sie unzulässig sind. Die Eingabe des Antragsgegners ergibt auch in der Sache keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. 2. Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen , weil Ablehnungsgesuche, die wie hier eine von vornherein untaugliche Begründung haben, ebenso wie Ablehnungsgesuche ohne jede Begründung offensichtlich unzulässig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3). 3. Der Antragsgegner kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Coburg, Entscheidung vom 28.07.2011 - 11-7459294-05-N -
LG Coburg, Entscheidung vom 26.09.2011- 41 T 83/11 -
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published on 20/04/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 41/09 vom 20. April 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büsche
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