Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2008 - IV ZB 16/08

published on 25/07/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2008 - IV ZB 16/08
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Landgericht Dresden, 8 O 1347/07, 16/01/2008
Oberlandesgericht Dresden, 3 W 262/08, 25/03/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 16/08
vom
25. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 25. Juli 2008

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. März 2008 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dresden vom 16. Januar 2008 teilweise geändert: Die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 354,63 € festgesetzt.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Die Kosten der sofortigen Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
Wert: 697,70 €

Gründe:


1
I. Der Kläger hat die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch genommen und zudem die Feststellung begehrt, dass der Versicherungsvertrag nicht durch Anfechtung beendet ist. Überdies hat er mit seinem Klagantrag zu 5) die Verurteilung der Beklagten erstrebt, ihn von "nicht anzurechnenden außergerichtlichen Gebühren" in Höhe von 721, 50 € freizustellen mit der Begründung, seine späteren Prozessbevollmächtigten seien bereits vorgerichtlich für ihn tätig geworden. Sie hätten dafür eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG zzgl. MwSt. verdient.
2
Der Rechtsstreit ist vor dem Landgericht durch Vergleich beendet worden. Die Beklagte hat danach an den Kläger zur Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche aus dem streitbefangenen, von den Parteien für beendet erklärten Versicherungsverhältnis 15.000 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits mit einem Streitwert von 35.827,82 € sind vom Kläger zu 60% und von der Beklagten zu 40% zu tragen.
3
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben beide Parteien Anträge auf Kostenausgleichung gestellt. Der Kläger hat einen Betrag von 3.780,63 € angemeldet, der eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beinhaltet, die Beklagte einen Betrag von 3.177 €. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat unter Einbeziehung ebenfalls auszugleichender gerichtlicher Gebühren die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 75,55 € festgesetzt.
4
Dagegen hat sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde gewandt. Der Kläger habe mit seinem Klagantrag zu 5) eine volle Verfahrensgebühr geltend gemacht; diese sei mit dem vergleichsweise zu zahlenden Betrag von 15.000 € abgegolten. Eine nochmalige Berücksichtigung der 1,3 Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren komme nicht in Betracht. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren insoweit weiter, als nach ihrer Auffassung die Verfahrensgebühr mit nur 0,65 anzusetzen ist.
5
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat darüber hinaus in der Sache Erfolg.
6
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Es sei nicht die Verfahrensgebühr , sondern allein die vorprozessuale Geschäftsgebühr (zur Hälfte) Gegenstand der Klage gewesen. Diese hälftige Geschäftsgebühr sei unbeschadet der Regelung in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nicht - auch nicht teilweise - anzurechnen. Die Prozesspartei habe die Wahl, ob sie die Kosten, die auf den nicht zu verrechnenden Teil der Gebühren entfielen, bereits im Klagewege oder - wie hier der Kläger - durch den Ansatz einer dann ungekürzten 1,3 Verfahrensgebühr im späteren Kostenfestsetzungsverfahren geltend mache.
7
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
a) Nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG ist unter der - hier gegebenen - Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, eine bereits entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist die gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern, nicht hingegen die vorgerichtliche Geschäftsgebühr. Die Geschäftsgebühr bleibt also unangetastet; durch die Anrechnung verringert sich lediglich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07 - unter II 2 a; BGH, Urteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 Tz. 11; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050 Tz. 19; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08 - bei juris abrufbar Tz. 4). Dieser Umstand ist im Kostenfestsetzungsverfahren zwingend zu berücksichtigen. Auf Weiteres kommt es - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nach den angeführten Entscheidungen nicht an.
9
Der b) VIII. Zivilsenat hat mittlerweile auch ausdrücklich ausgesprochen , dass es für die kostenrechtliche Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstatten und ob sie insoweit zwischen den Parteien unstreitig geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Maßgebend ist, dass § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für eine Kostenerstattung an die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts und darüber unmittelbar an die Anrechnungsbestimmung in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG anknüpft. Entsteht die Verfahrensgebühr wegen der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von vornherein nur in gekürzter Höhe, kommt im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine darüber hinausgehende Erstattung in Betracht. Für die Anrechnung und damit die von selbst einsetzende Kürzung ist entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei voraus- gesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden ist, der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr also schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hatte (vgl. Senatsbeschluss aaO unter II 2 b; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 Tz. 6,

10).


10
c) Das ist hier zu bejahen. Der spätere Prozessbevollmächtigte ist für den Kläger bereits vorgerichtlich tätig geworden, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Damit liegen die Voraussetzungen gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG vor. Die Anrechnungsvorschrift findet ihren Grund darin, dass der Gebührenanspruch unter einem aufwandsbezogenen Gesichtspunkt gekürzt wird, weil nämlich der Rechtsanwalt aufgrund seiner vorprozessualen Befassung mit der Sache in der Regel nur einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand hat (BGH aaO, Tz. 11).
11
3. Mithin hätte die Rechtspflegerin bei ihrer von der Beklagten angegriffenen Kostenfestsetzung die vom Kläger zum Kostenausgleich angemeldete 1,3 Verfahrensgebühr unter Teilanrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr auf eine 0,65 Verfahrensgebühr (586,30 € zzgl. MwSt, insgesamt 697,70 €) vermindern müssen. Der Kläger konnte daher nur 3.082,93 € in den Kostenausgleich einbringen (3.780,63 € abzgl. 697,70 €). Die auszugleichenden außergerichtlichen Kosten belaufen sich somit auf 6.259,93 € für beide Parteien, von denen der Kläger 60% (3.755,96 €) und die Beklagte 40% (2.503,97 €) zu zahlen haben. Insoweit beträgt der Erstattungsanspruch der Beklagten 673,03 € (3.177 € abzgl. 2.503,97 €). Dieser Betrag war nach dem unangefochten gebliebenen Ansatz der Rechtspflegerin um 318,40 € für vom Kläger verauslagte Gerichtskosten zu bereinigen, die gemäß der im Vergleich vereinbarten Kostenregelung von der Beklagten zu übernehmen sind.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 16.01.2008 - 8 O 1347/07 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 25.03.2008 - 3 W 262/08 -
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.