Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2011 - IV ZB 14/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gegenstandswert: 205.050 €
Gründe:
- 1
- Das I. Landgericht hat den auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch genommenen Beklagten mit Urteil vom 9. April 2010 zur Zahlung von 300.000 sfr nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 15. April 2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. Mai 2010, beim Oberlandesgericht am selben Tag eingegangen, hat der Beklagte Berufung eingelegt und wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten macht geltend, er habe am Freitag, dem 14. Mai 2010, eine beim Landgericht Dresden einzureichende Vollstreckungsabwehrklage sowie einen beim Amtsgericht Dresden einzureichenden Antrag gemäß § 769 Abs. 2 ZPO diktiert. Diese beiden Schriftsätze seien ihm in einer Unterschriftenmappe zur Unterschrift vorgelegt worden. In einer weiteren Unterschriftenmappe habe sich der auf Montag, den 17. Mai 2010, datierte Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht Dresden befunden. Er habe beide Unterschriftenmappen nach Unterzeichnen der Schriftsätze auf den Schreibtisch seiner Mitarbeiterin G. gelegt, die das Büro bereits aufgrund des Dienstschlusses verlassen habe. Am 17. Mai 2010 gegen 8.00 Uhr habe die Mitarbeiterin ihm ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14. Mai 2010 betreffend die Auseinandersetzung der Parteien über die Vollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil vorgelegt. Er sei dann in das Büro seiner Mitarbeiterin gegangen und habe ihr gegenüber erklärt: "Mit dem Schreiben der KPMG von Freitag hat sich die Zwangsvollstreckung in der Sache R. erst einmal erledigt. Wir bekommen jetzt insoweit doch eine gütliche Einigung hin. Deshalb diese Schriftsätze nicht mehr einreichen."
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- Hierbei habe er auf die auf dem Schreibtisch liegende aufgeschlagene Unterschriftenmappe gedeutet, in der sich die an das Amts- und Landgericht Dresden gerichteten Schriftsätze befunden hätten. In der darunter befindlichen weiteren Unterschriftenmappe habe die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht Dresden gelegen. Die Mitarbeiterin habe die Weisung dahin verstanden, dass auch der Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht nicht mehr eingereicht werden solle, worauf sie alle drei Schriftsätze vernichtet und die Berufungsfrist im Fristenbuch gestrichen habe.
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- Berufungsgericht Das hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 19. Juli 2010 zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Beklagten.
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- II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.
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- 1. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient in besonderer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, FamRZ 2007, 1722 unter II; vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791 unter II 2; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.). Demgemäß dürfen bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden.
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- 2. Gegen diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht verstoßen.
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- a) Zutreffend geht es zunächst davon aus, dass ein Prozessbevollmächtigter , dessen Verschulden eine Partei sich im Rahmen der Wiedereinsetzung zurechnen lassen muss (§ 233, § 85 Abs. 2 ZPO), im Rahmen der Büroorganisation und der Kommunikation mit dem Büropersonal für klare Anweisungen sorgen muss. Erteilte Aufträge müssen eindeutig und unmissverständlich sein. Das gilt insbesondere dann, wenn der Prozessbevollmächtigte in den routinemäßigen Kanzleibetrieb eingreift (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 1997 - VI ZB 22/97, VersR 1998, 77 unter II; vom 21. Dezember 1988 - III ZB 24/88, juris Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 233 Rn. 23 "Büropersonal und -organisation" ). Der Prozessbevollmächtigte muss insbesondere verhindern, dass er durch unklare Anweisungen bzw. Äußerungen Missverständnisse bei seinem Büropersonal hervorruft, die die Gefahr einer Fristversäumnis mit sich bringen.
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- b) Diese Maßstäbe hat das Beschwerdegericht beachtet, ohne Vortrag des Beklagten zu übergehen oder fehlerhaft zu deuten.
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- aa) Zunächst war die Anweisung des Prozessbevollmächtigten am Morgen des 17. Mai 2010 missverständlich, weil er die Schriftsätze, die nicht mehr an die Gerichte verschickt werden sollten, nicht eindeutig bezeichnete. Er hat gegenüber seiner Mitarbeiterin lediglich allgemein erklärt , die Zwangsvollstreckung in der Sache sei erst einmal erledigt, sowie dann hinzugefügt, man bekäme noch eine gütliche Einigung hin und die Schriftsätze seien nicht mehr einzureichen. Bei einer derartigen Äußerung musste sich für die Mitarbeiterin nicht ohne weiteres erschließen, dass lediglich die Vollstreckungsabwehrklage an das Landgericht sowie der Antrag nach § 769 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht nicht mehr eingereicht werden sollten. Gerade der Hinweis, dass man eine gütliche Eini- gung hinbekomme, konnte ebenfalls bedeuten, dass die weiteren Verfahren einschließlich der Berufung nicht mehr durchzuführen waren. Auch aus dem Zusatz "insoweit" musste sich für die Büroangestellte nicht zwingend ergeben, dass in jedem Fall noch der Berufungsschriftsatz eingereicht werden sollte. Der Prozessbevollmächtigte war vielmehr verpflichtet , gegenüber seiner Mitarbeiterin eindeutig klarzustellen, welche Schriftsätze einzureichen bzw. nicht einzureichen waren. Dies hätte schon durch die Erklärung geschehen können, allein die beiden Schriftsätze an das Amts- und Landgericht nicht mehr zu versenden, die Berufung an das Oberlandesgericht dagegen einzureichen. Ein unmissverständlicher Hinweis war nicht deshalb entbehrlich, weil der Mitarbeiterin bekannt war, dass es noch weitere Parallelverfahren gab und deshalb eine gütliche Einigung in der Hauptsache nur in einem der Verfahren keine Plausibilität besessen hätte. Zu einer derartigen Überprüfung, ob eine mögliche Einigung juristisch und/oder wirtschaftlich sinnvoll ist, war die Kanzleiangestellte nicht berufen. Vielmehr musste der Prozessbevollmächtigte selbst durch unmissverständliche Anweisungen dafür sorgen , dass es zu keinen Unklarheiten kommt.
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- bb) Diese Gefahr eines Missverständnisses wurde auch nicht dadurch beseitigt, dass der Prozessbevollmächtigte bei seiner Äußerung auf die auf dem Schreibtisch seiner Mitarbeiterin liegende aufgeschlagene Unterschriftenmappe verwies, in der sich die Schriftsätze an das Amts- und Landgericht Dresden bezüglich der Zwangsvollstreckung befanden. Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin ergibt, lag unter der Unterschriftenmappe mit den Schriftsätzen an das Amts- und Landgericht Dresden eine weitere Unterschriftenmappe, in der sich der Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht Dresden befand. Diesen Schriftsatz hatte der Prozessbevollmächtigte ebenso wie die bei- den anderen bereits am Freitag, dem 14. Mai 2010, unterzeichnet und selbst die beiden Unterschriftenmappen auf den Schreibtisch seiner Mitarbeiterin gelegt. Hierbei legte er die Unterschriftenmappe mit den Schriftsätzen betreffend die Zwangsvollstreckung obenauf. Wenn der Prozessbevollmächtigte dann am Morgen des 17. Mai 2010 bezüglich der nicht mehr einzureichenden Schriftsätze auf eine Unterschriftenmappe verweist, unter der sich eine weitere Unterschriftenmappe mit einem dieselbe Angelegenheit betreffenden Schriftsatz befindet, so bestand auch für ihn erkennbar die Gefahr, dass seine Anweisung missverstanden werden könnte.
- 11
- Ohne Erfolg macht die Beschwerde demgegenüber geltend, der Prozessbevollmächtigte habe gar nicht bemerkt oder bemerken müssen, dass sich unter der Unterschriftenmappe mit den Schriftsätzen an das Amts- und Landgericht Dresden noch eine weitere Unterschriftenmappe befunden habe. Dagegen spricht bereits, dass er selbst diese beiden Mappen nach Dienstschluss am 14. Mai 2010 in dieser Form auf den Schreibtisch seiner Mitarbeiterin gelegt hatte. Er hatte auch keine Veranlassung davon auszugehen, dass die Unterschriftenmappen sich nunmehr in einer anderen Reihenfolge befanden und die Unterschriftenmappe mit dem Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht Dresden sich nicht mehr im räumlichen Zusammenhang mit der Mappe hinsichtlich der Schriftsätze an das Amts- und Landgericht befand. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin vom 25. Mai 2010 kam sie am 17. Mai 2010 gegen 7.45 Uhr in das Büro und überbrachte dem Prozessbevollmächtigten bereits gegen 8.00 Uhr ein Telefaxschreiben der Gegenseite. Bereits kurz danach erschien der Prozessbevollmächtigte und erklärte, dass die Schriftsätze nicht mehr eingereicht werden sollten. Angesichts dieser Kürze der Zeit konnte der Prozessbevollmächtigte nicht davon ausgehen, dass sich die Unterschriftenmappe mit dem Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht nicht mehr unterhalb der Mappe mit den Schriftsätzen an das Amts- und Landgericht befand. Gerade auch wegen dieser räumlichen Nähe beider Unterschriftenmappen hätte der Prozessbevollmächtigte zur Vermeidung von Missverständnissen eindeutig erklären müssen, welches der drei Schriftstücke noch bei Gericht eingereicht werden soll und welches nicht. Da er bereits sämtliche Schriftsätze unterzeichnet hatte und in der Kanzlei die allgemeine Anweisung besteht, dass unterschriebene Schriftsätze, die sich in Unterschriftenmappen auf einem Schreibtisch des Büropersonals befinden, zur Versendung freigegeben werden, musste der Prozessbevollmächtigte, wenn er in diesen üblichen Kanzleiablauf eingriff, eindeutig klarstellen, welche Schriftsätze nicht mehr versandt werden sollen. Daran fehlt es hier.
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 09.04.2010 - 10 O 2655/09 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 19.07.2010 - 3 U 779/10 -
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(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.