Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2014 - IV ZA 10/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 2. April 2014 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
4. Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, die Richter am Bundesgerichtshof Wendt, Felsch, die Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Karczewski wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
- 1
- 1. Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 2. April 2014 keinen Anlass; sie erschöpft sich in einer Wiederholung und Vertiefung der in dem Verfahrenskostenhilfeantrag vom 24. Februar 2014 vorgetragenen Argumente, die der Senat in der angegriffenen Entscheidung bereits berücksichtigt hat.
- 2
- 2. Die Anhörungsrüge ist unzulässig gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, Satz 4 FamFG, da der Antragsteller weder den Zeitpunkt, zu dem er von dem angegriffenen Beschluss Kenntnis erlangt hat, glaubhaft gemacht noch im Einzelnen dargelegt hat, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Dass - unabhängig hiervon - das bisherige Vorbringen des Antragstellers in der Entscheidung vom 2. April 2014 umfassend Berücksichtigung gefunden hat, hat die Prüfung zu Ziffer 1 dieses Beschlusses ergeben.
- 3
- 3. Aus dem dort genannten Grund hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung weiterhin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 4
- 4. Das Vorbringen des Antragstellers genügt schließlich nicht zur Glaubhaftmachung ernsthafter Umstände, die die Befangenheit des einzelnen Richters aufgrund persönlicher Beziehungen zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache rechtfertigen. Sein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 - IV ZA 23/13, juris Rn. 1; vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris Rn. 1 m.w.N.).
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
AG Hagen, Entscheidung vom 17.04.2013- 7 VI 554/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2014- I-15 W 287/13 -
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Annotations
(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.