Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2009 - III ZR 96/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Rechtssache Der fehlt die grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Diese ist nur gegeben, wenn eine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 151, 221, 223; 152, 182, 190; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rn. 11; jeweils m.w.N.). Andere Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
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- Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Ziffer II 1, 2 der Entscheidungsgründe kommt es nicht an. Denn die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein (entgeltlicher) Maklervertrag zustande gekommen ist, wird durch die zusätzlichen Erwägungen des Oberlandesgerichts zu Ziffer II 3, die eine revisionsrechtlich tragfähige und nicht zulassungsrelevante Begründung enthalten, selbständig gerechtfertigt.
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- Die Wertung, dass derjenige, der sich an einen gewerbsmäßigen Makler wendet und Dienste im Sinne eines Suchauftrags erbittet, ein Angebot auf Abschluss eines Nachweismaklervertrages macht, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22. September 2005 - III ZR 393/04 - NJW 2005, 3779, 3780). Zur Annahme eines solchen Antrags genügt es, wenn der Makler - wie vorliegend geschehen - seine Tätigkeit aufnimmt. Der Zugang einer ausdrücklichen Annahmeerklärung ist gemäß § 151 Satz 1 BGB nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 1985 - IVa ZR 152/83 -, Urteil vom 10. Juli 1985 - IVa ZR 15/84 - NJW 1986, 50, 51), sodass für die Feststellung eines konkludenten Vertragsschlusses nicht einmal darauf abgestellt zu werden braucht, dass die Klägerin der Beklagten im Anschluss an das Angebot der Beklagten Informationen über geeignete Objekte übermittelt hat.
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- Dem Abschluss eines Maklervertrags steht nicht die Behauptung der Beklagten entgegen, der Zeuge N. habe von Anfang an gegenüber der Klägerin erklärt, es werde keine Provision bezahlt, vielmehr solle sich die Klägerin ihre Provision vom zukünftigen Vermieter holen. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte die Klägerin gebeten hat, für sie im Rahmen eines Suchauftrags gewerbliche Maklerleistungen zu erbringen, trägt sie für die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit nach § 653 Abs. 1 BGB die Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1981 - IVa ZR 94/80 - NJW 1981, 1444, 1445). Anders wäre die Frage der Beweislast dann zu beantworten, wenn die Beklagte keinen Suchauftrag erteilt, sondern die Klägerin ihrerseits im Rahmen eines angestrebten sog. Doppelmaklervertrages ihre Dienste der Beklagten angeboten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 27/80 - NJW 1981, 279, 280). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Den damit der Beklagten obliegenden Beweis der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht erbracht angesehen.
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.03.2008 - 10 O 44/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.02.2009 - I-7 U 51/08 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
(1) Ein Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.