Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2009 - III ZR 96/09

published on 24/09/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2009 - III ZR 96/09
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Landgericht Düsseldorf, 10 O 44/06, 11/03/2008
Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 U 51/08, 20/02/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 96/09
vom
24. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2009 durch
den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und
Tombrink

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:


1
Rechtssache Der fehlt die grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Diese ist nur gegeben, wenn eine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 151, 221, 223; 152, 182, 190; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rn. 11; jeweils m.w.N.). Andere Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Ziffer II 1, 2 der Entscheidungsgründe kommt es nicht an. Denn die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein (entgeltlicher) Maklervertrag zustande gekommen ist, wird durch die zusätzlichen Erwägungen des Oberlandesgerichts zu Ziffer II 3, die eine revisionsrechtlich tragfähige und nicht zulassungsrelevante Begründung enthalten, selbständig gerechtfertigt.
3
Die Wertung, dass derjenige, der sich an einen gewerbsmäßigen Makler wendet und Dienste im Sinne eines Suchauftrags erbittet, ein Angebot auf Abschluss eines Nachweismaklervertrages macht, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22. September 2005 - III ZR 393/04 - NJW 2005, 3779, 3780). Zur Annahme eines solchen Antrags genügt es, wenn der Makler - wie vorliegend geschehen - seine Tätigkeit aufnimmt. Der Zugang einer ausdrücklichen Annahmeerklärung ist gemäß § 151 Satz 1 BGB nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 1985 - IVa ZR 152/83 -, Urteil vom 10. Juli 1985 - IVa ZR 15/84 - NJW 1986, 50, 51), sodass für die Feststellung eines konkludenten Vertragsschlusses nicht einmal darauf abgestellt zu werden braucht, dass die Klägerin der Beklagten im Anschluss an das Angebot der Beklagten Informationen über geeignete Objekte übermittelt hat.
4
Dem Abschluss eines Maklervertrags steht nicht die Behauptung der Beklagten entgegen, der Zeuge N. habe von Anfang an gegenüber der Klägerin erklärt, es werde keine Provision bezahlt, vielmehr solle sich die Klägerin ihre Provision vom zukünftigen Vermieter holen. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte die Klägerin gebeten hat, für sie im Rahmen eines Suchauftrags gewerbliche Maklerleistungen zu erbringen, trägt sie für die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit nach § 653 Abs. 1 BGB die Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1981 - IVa ZR 94/80 - NJW 1981, 1444, 1445). Anders wäre die Frage der Beweislast dann zu beantworten, wenn die Beklagte keinen Suchauftrag erteilt, sondern die Klägerin ihrerseits im Rahmen eines angestrebten sog. Doppelmaklervertrages ihre Dienste der Beklagten angeboten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 27/80 - NJW 1981, 279, 280). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Den damit der Beklagten obliegenden Beweis der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht erbracht angesehen.
Schlick Dörr Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.03.2008 - 10 O 44/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.02.2009 - I-7 U 51/08 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. D
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. D
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published on 22/09/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 393/04 Verkündet am: 22. September 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 652 D
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Ein Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.