Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2009 - III ZR 94/08
published on 29/01/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2009 - III ZR 94/08
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 94/08
vom
29. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Beklagte zu 2 und Beschwerdeführerin
,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
1. …,
2. …,
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2008 - 13 U 202/06 - wird zurückgewiesen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Insbesondere ist die Frage, ob der Versicherer auch für unvollständige und/oder unrichtige Auskünfte einzustehen habe, die der Versicherungsvertreter bei eigenmächtigem und vom Versicherer nicht genehmigten Vertrieb eines Kombinationsprodukts erteile, nicht klärungsbedürftig. Die Beklagte zu 3 haftet jedenfalls für die unterbliebene Aufklärung über die mit der Fremdfinanzierung verbundenen Risiken unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen , weil ihre Versicherungsvertreter zum Verhandeln mit den Klägern bestellt waren und dabei die ihnen obliegenden Pflichten verletzten (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1998 - III ZR 268/96 - NJW-RR 1998, 1342 unter II. 1.). Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zuzulassen. Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten zu 2 für den aus der Scheckunterschlagung entstandenen Schaden auf eine Zurechnung des pflichtwidrigen Verhaltens des Erstbeklagten gemäß § 278 Satz 1 BGB gestützt und auf die Grundsätze des Senatsur- teils vom 10. Februar 2005 (III ZR 258/04 - NJW-RR 2005, 756 ff) verwiesen. Danach steht es der Verantwortlichkeit des Unternehmers für eine durch seinen Erfüllungsgehilfen begangene Veruntreuung nicht entgegen, dass der Erfüllungsgehilfe keine Inkassovollmacht hatte (Senatsurteil vom 10. Februar 2005 aaO unter II. 1.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Dabei ist es unerheblich , dass der Erstbeklagte von den Anlageinteressenten nicht Bargeld, sondern Schecks erhielt.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 108.768,07 € Schlick Dörr Wöstmann Harsdorf-Gebhardt Seiters
Vorinstanzen:Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 108.768,07 € Schlick Dörr Wöstmann Harsdorf-Gebhardt Seiters
LG Freiburg, Entscheidung vom 10.10.2006 - 5 O 427/05 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 14.03.2008 - 13 U 202/06 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen
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published on 10/02/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 258/04 Verkündet am: 10. Februar 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 278, 2
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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)