Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2010 - III ZR 89/09

published on 24/11/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2010 - III ZR 89/09
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Previous court decisions
Landgericht München I, 23 O 8744/07, 13/02/2008
Oberlandesgericht München, 10 U 2356/08, 13/02/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 89/09
vom
24. November 2010
in dem Rechtsstreit
Klägerin, Beschwerdeführerin und
Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
1. …,
Beklagte zu 1, Beschwerdegegnerin und
Beschwerdeführerin,
2. …,
Beklagter zu 2 und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte -
zu 1:
- Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt -
zu 2:
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Februar 2009 - 10 U 2356/08 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) und seinen Beschluss vom 28. Oktober 2010 (III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213) Bezug. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2 einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Komplementärin genommen hat, kommt es hiernach nicht an.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen.
Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird auf 31.740,03 € festgesetzt.
Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.

Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 13.02.2008 - 23 O 8744/07 -
OLG München, Entscheidung vom 13.02.2009 - 10 U 2356/08 -
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Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa
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published on 28/10/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 255/09 vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink beschl
published on 15/07/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 321/08 Verkündet am: 15. Juli 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Annotations

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.