Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2017 - III ZR 63/17

published on 20/07/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2017 - III ZR 63/17
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Previous court decisions
Landgericht Kaiserslautern, 3 O 27/13, 27/02/2015
Landgericht Zweibrücken, 6 U 12/15, 09/01/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 63/17
vom
20. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:200717BIIIZR63.17.1
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Pohl und Dr. Arend
beschlossen:
Der als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 zu wertende Antrag der Klägerin „auf Gewährung des rechtlichen Gehörs“ vom 13. Juli 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, soweit er sich auf die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in dem vorgenannten Beschluss bezieht, und als unbegründet zurückgewiesen, soweit er sich auf die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts bezieht.

Gründe:


1
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, soweit sie sich auf die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in dem Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 bezieht, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie wäre im Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, soweit sie sich auf die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts bezieht. Der Senat hat auch insoweit in seiner Entscheidung das Vorbringen der Klägerin vollständig berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Eingabe der Klägerin keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin gibt keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend zu beurteilen. nicht mehr rechnen.
Herrmann Reiter Liebert
Pohl Arend

Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 27.02.2015 - 3 O 27/13 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09.01.2017 - 6 U 12/15 -
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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m
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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m
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published on 20/02/2019 00:00

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Annotations

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.