Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2015 - III ZR 63/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2015 (I - 11 U 131/13) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 23.500 €
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger begehrt vom beklagten Land immateriellen Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung. Das Landgericht hat den Beklagten - unter Abweisung der weitergehenden Klage - zur Zahlung von 23.500 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage insgesamt abgewiesen und die Revision zugelassen.
- 2
- Gegen dieses am 11. Februar 2015 zugestellte Urteil hat der Instanzanwalt des Klägers mit Fax vom 9. März 2015 Revision eingelegt und mit weiterem Fax vom 10. März 2015 beantragt, seinem Mandanten einen Notanwalt beizuordnen, da der Kläger "einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat".
- 3
- Mit Schreiben der Rechtspflegerin des Senats vom 16. März 2015 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nicht hinreichend dargelegt worden sind und die Revision unzulässig ist. Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt.
II.
- 4
- Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt unter anderem voraus, dass eine Partei alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn. 3; vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9 und vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 3; Senat, Beschluss vom 27. November 2014 - III ZR 211/14, juris Rn. 3) - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1 und vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2; Senat, Be- schluss vom 27. November 2014 aaO). Diesen Anforderungen genügt die pauschale Behauptung des Klägers, keinen Anwalt gefunden zu haben, nicht.
- 5
- Die Revision war auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 548, § 549 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Seiters Reiter
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 29.10.2013 - 25 O 37/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.02.2015 - I-11 U 131/13 -
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Annotations
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.