Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2006 - III ZR 6/05

published on 30/03/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2006 - III ZR 6/05
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Landgericht Heidelberg, 5 O 247/02, 12/02/2003
Oberlandesgericht Karlsruhe, 15 U 12/03, 26/11/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 6/05
vom
30. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. November 2004 - 15 U 12/03 - zugelassen. Dieser Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. November 2005 zugestellt worden. Am 11. Januar 2006 hat der Berichterstatter , nachdem ein Revisionsbegründungsschriftsatz nicht eingegangen war, die Prozessbevollmächtigte der Klägerin telefonisch auf eine mögliche Fristversäumung hingewiesen. Mit am 20. Januar 2006 beim Bundesgerichtshof eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz hat die Klägerin einen Revisionsantrag gestellt und zur Begründung auf ihre Nichtzulassungsbeschwerdebegründung Bezug genommen. Ferner hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist beantragt. Hierzu hat sie aus- geführt, die ansonsten zuverlässig arbeitenden, sorgfältig ausgewählten, instruierten und überwachten Angestellten ihrer Prozessbevollmächtigten hätten nach Eingang des Zulassungsbeschlusses des Senats zwar die Revisionsbegründungsfrist berechnet und diese sowie eine Vorfrist auf der Beschlussabschrift notiert, jedoch entgegen den ihnen erteilten Weisungen die Übertragung in den Fristenkalender und die Anbringung eines Vermerks hierüber auf der Abschrift versäumt.

II.


2
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig, jedoch unbegründet.
3
1. a) Die Klägerin hat die Revisionsbegründungsfrist (§ 551 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO) versäumt. Nach diesen Bestimmungen beginnt die zweimonatige Frist zur Begründung der Revision, wenn das Revisionsgericht dieses Rechtsmittel aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat, mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu laufen. Da der Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2005, mit dem die Revision zugelassen wurde, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. November 2005 zugestellt worden war, lief die zweimonatige Revisionsbegründungsfrist am 4. Januar 2006 ab. Der Schriftsatz, mit dem die Revision begründet wurde, ging jedoch erst am 20. Januar 2006 beim Bundesgerichtshof ein.
4
b) Die Revision ist nicht bereits fristwahrend zusammen mit der Nichtzulassungsbeschwerde begründet worden. Zwar kann eine den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO genügende Revisionsbegründung auch schon vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist, insbesondere in dem Schriftsatz gege- ben werden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wird (BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981). Die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung genügt hier jedoch - anders als in dem Fall, der durch das vorgenannte Urteil entschieden wurde - nicht den Anforderungen an eine Revisionsbegründung. Dort trug der Schriftsatz, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wurde, die Überschrift "Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision". Es folgte unter der weiteren Überschrift "A. Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde" der Antrag, die Revision zuzulassen. Mit den anschließenden Ausführungen wurden nicht nur Zulassungsgründe , sondern auch Verletzungen des formellen und materiellen Rechts geltend gemacht. Darauf wurden in demselben Schriftsatz unter der Überschrift "B. Revisionsbegründung" die Revisionsanträge angekündigt und kurz begründet , wobei im Wesentlichen auf die vorangegangene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen wurde.
5
vergleichbare Eine Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ist weder ausdrücklich insgesamt auch als Revisionsbegründung bezeichnet noch enthält sie einen als Revisionsbegründung überschriebenen Teil. Explizit formulierte Revisionsanträge fehlen ebenfalls. Es genügt nicht, dass die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung in einem eigenständigen Abschnitt Ausführungen enthält, in denen die Klägerin Rechtsverletzungen durch das Berufungsgericht rügt, und die inhaltlich auch als Revisionsgründe (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO) dienen könnten. Aus § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO ergibt sich, dass auch in diesen Fällen eine gesonderte Revisionsbegründung unverzichtbar ist. Nach dieser Vorschrift kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden. Die Revisionsbegründung kann allein aus der Bezugnahme bestehen (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 551 Rn. 16). Diese Bestimmung greift gerade dann ein, wenn die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung inhaltlich bereits die Revisionsgründe enthält. Das Gesetz erleichtert in diesen Fällen die Revisionsbegründung nur in der Weise, dass es eine Bezugnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erlaubt. Den vollständigen Verzicht auf eine ausdrückliche Revisionsbegründung sieht es jedoch nicht vor (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - I ZR 45/04 - juris Rn. 5, die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist durch Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 1 BvR 1578/05 - nicht zur Entscheidung angenommen worden).
6
2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer versäumten Frist zur Begründung der Revision ist einer Partei zu gewähren, die ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Die Partei muss sich hierbei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen. Der Prozessbevollmächtigte muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (st. Rspr. des BGH, z.B. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2004 - III ZB 58/04 - Umdruck S. 4; Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183; Beschluss vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12 jeweils m.w.N.). Insbesondere darf ein Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Urteils oder Beschlusses, durch die der Lauf einer Frist beginnt, erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn die Eintragung des Fristendes in den Fristenkalender und in die Handakten sichergestellt ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - V ZR 422/00 - NJW 2003, 1528, 1529 m.w.N.). Hierzu hat er die Anbringung von Erledigungsvermerken über die erfolgte Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen anzuordnen und nach diesen Vermerken zu forschen, wenn ihm die Hand- akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden (BGH, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 aaO, vom 21. April 2004 aaO, S. 1183 f und vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632 jeweils m.w.N.). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte deshalb vor Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses über den Erhalt des Zulassungsbeschlusses vom 27. Oktober 2005 prüfen müssen, ob in den Handakten die Notierung der Revisionsbegründungsfrist im Fristenkalender vermerkt war. Entschließt sich ein Rechtsanwalt gleichwohl, das Empfangsbekenntnis vor vollständiger Fristensicherung zurückzugeben, trifft ihn eine besondere Sorgfaltspflicht (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 aaO). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte deshalb jedenfalls die Prüfung des Erledigungsvermerks umgehend nach Rücksendung des Empfangsbekenntnisses nachholen müssen. Hätte sie diesen Pflichten genügt, wäre es aufgefallen, dass dieser Vermerk auf der Abschrift des Senatsbeschlusses fehlte. Die Eintragung der Frist im Kalender wäre dann überprüft und nachgeholt und so die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist vermieden worden.
Schlick Wurm Streck
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 12.02.2003 - 5 O 247/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.11.2004 - 15 U 12/03 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder
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Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.