Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2017 - III ZR 46/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Arend
beschlossen:
Soweit die Parteien einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO) rügen, ist nicht ausreichend vorgetragen, dass der Zuweisung des Rechtsstreits an den 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München entgegen dem Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 13. Mai 2015 kein Präsidiumsbeschluss zugrunde liegt. Insbesondere ist nicht dargelegt , dass die Parteien den Versuch unternommen haben, die Existenz eines Präsidiumsbeschlusses - etwa durch Einsichtnahme in den entsprechenden, aus den Prozessakten ersichtlichen Verwaltungsvorgang - zu klären (vgl. zu diesem Erfordernis im Rahmen der Rüge gemäß § 547 Nr. 1 ZPO: BGH, Beschluss vom 7. Februar 1995 - X ZB 20/93, NJW-RR 1995, 700, 701; Urteil vom 20. Juni 1991 - VII ZR 11/91, NJW 1992, 512; MüKoZPO/Krüger, 5. Aufl., § 547 Rn. 10).
- 1
- Eine möglicherweise dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts München nicht entsprechende Zuweisung des Rechtsstreits an den 19. Zivilsenat ist, wie indes für einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und eine unvorschriftsmäßige Besetzung im Sinne von § 547 Nr. 1 ZPO erforderlich, jedenfalls nicht willkürlich (zum Willkürerfordernis vgl. BVerfGE 29, 198, 207; BVerfG, NJW 2004, 2514, 2515; BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 5. Mai 1994 - VGS 1-4/93, BGHZ 126, 63, 70 f; BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - X ZR 51/92, NJW 1995, 332, 335).
- 2
- Soweit die Beklagte rügt, die Klage sei mangels hinreichender Bestimmtheit des auf Freistellung gerichteten Leistungsantrags bereits unzulässig, zeigt sie einen Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht auf. Das Berufungsgericht hat seinem Urteil keine fehlerhaften Obersätze zugrunde gelegt. Auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor.
- 4
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO).
- 5
- Streitwert: Beschwerde der Klägerin: 793.337,33 € Beschwerde der Beklagten: 850.544,88 € Herrmann Tombrink Remmert Pohl Arend
LG München I, Entscheidung vom 28.11.2014 - 34 O 16863/12 -
OLG München, Entscheidung vom 11.01.2016 - 19 U 4743/14 -
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Annotations
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.