Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2017 - III ZR 389/16

published on 23/02/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2017 - III ZR 389/16
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Landgericht Koblenz, 15 O 341/14, 13/05/2015
Oberlandesgericht Koblenz, 2 U 615/15, 14/07/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 389/16
vom
23. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZR389.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2016 - 2 U 615/15 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger verlangt von dem beklagten Telekommunikationsunternehmen - soweit für das Beschwerdeverfahren noch relevant -, es zu unterlassen, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern über Telefon- und Internetdienstleistungen Klauseln zu verwenden, die eine Bearbeitungsgebühr für Rücklastschriften sowie mit der dritten Mahnung Erstattung von Portokosten vorsehen, soweit in der aktuellen Preisliste für Rücklast- schriften eine Bearbeitungsgebühr von 7,30 € oder höher und für postalischen Mahnungsversand Kosten von 2,50 € je Mahnung ausgewiesen sind. Weiter begehrt der Kläger die Unterlassung der Verwendung einer Klausel, die eine Sperrgebühr für eine durch den Verzug des Kunden veranlasste Sperre vorsieht.
2
Das Landgericht hat die Beklagte hinsichtlich dieser Klauseln antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten durch am 14. Juli 2016 (nicht, wie irrtümlich im Verkündungsvermerk angegeben am 30. Juni 2016, vgl. hierzu S. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 16. Juni 2016 und Verkündungsprotokoll vom 14. Juli 2016) verkündetes Urteil zurückgewiesen und den Streitwert für jede beanstandete Klausel auf 2.500 € festgesetzt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. Mit der beabsichtigten Revision möchte sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie meint, ihre Beschwer betrage jedenfalls mehr als 20.000 €.

II.


3
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbetrag nicht erreicht ist. Die Beschwer der Beklagten beträgt lediglich 7.500 €.
4
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, BeckRS 2015, 19182 Rn. 5 und III ZR 36/15, BeckRS 2015, 19181 Rn. 4; vom 8. September 2011 - III ZR 229/10, BeckRS 2011, 23098 Rn. 1; vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, BeckRS 2015, 06518 Rn. 5; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, BeckRS 2014, 23598 Rn. 5; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, BeckRS 2013, 05735 Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, BeckRS 2012, 21855 Rn. 20 und IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbands, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 jew. aaO und mwN; vom 8. September 2011 aaO Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 aaO und vom 6. März 2013 aaO Rn. 4 jew. mwN).
5
An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der hiergegen von der Beschwerde vorgebrachten Argumente fest. Entgegen ihrer Auffassung steht diese Judikatur nicht in Widerspruch zu § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 4 UWG. Die hiernach mögliche Streitwertbegünstigung für eine Partei stellt keinen vergleichbaren Schutz vor unangemessenen Kostenrisiken dar, nachdem diese nur auf Antrag im Einzelfall und nur bei konkreter erheblicher Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Verbands zulässig ist. Auch eine unterschiedliche Bewertung von Beschwer und Gebührenstreitwert kommt - ent- gegen der Auffassung der Beschwerde - nicht in Betracht, da beide in der Rechtsmittelinstanz nach dem Interesse des unterlegenen Verwenders an der Weiterverwendung der entsprechenden Klausel zu bemessen sind und für eine Differenzierung deshalb keine sachliche Rechtfertigung besteht. Auch korrespondiert das Interesse des klagenden Verbandes an der allgemeinen Untersagung einer Klausel mit dem Interesse des beklagten Verwenders an deren allgemeinen Weiterverwendung.
6
Den Streitwert sowie die Beschwer setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 Euro je angegriffener Teilklausel an (z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15 aaO Rn. 6 und III ZR 36/15 aaO Rn. 5; vom 8. September 2011 aaO Rn. 1 und vom 28. September 2006 aaO Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 aaO Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11 aaO Rn. 21 und IV ZR 208/11 aaO Rn. 21). Dies ist auch in dem vorliegenden Fall angemessen. Gründe dafür, den Wert der Beschwer ausnahmsweise über diesem Betrag anzusetzen, bestehen nicht. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise durch die Bemessung mit einem höheren Wert Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt etwa in Betracht , wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 jew. aaO; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 aaO Rn. 6; vom 9. Dezember 2014 aaO Rn. 6 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, BeckRS 2013, 22513 Rn. 6). Umstände, die im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
7
Soweit die Beklagte geltend macht, eine höhere Beschwer liege deshalb vor, weil nicht nur sie, sondern auch ihre Wettbewerber eine Klausel verwendeten , die eine pauschalierte Rücklastschriftgebühr enthalte, trifft dies nicht zu. Dies gilt schon deshalb, weil der Unterlassungsausspruch sich nur auf eine Klausel bezieht, die eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 7,30 € oder höher enthält, während von den wesentlichen Wettbewerbern nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich Rücklastschriftgebühren von bis zu 5 € gefordert werden. Über die Wirksamkeit einer eine derartige Gebühr enthaltenden Klausel wird im vorliegenden Verfahren nicht entschieden, so dass das angegriffene Urteil für die Wettbewerber der Beklagten schon deshalb keine grundlegende Bedeutung hat.
8
Auch äußerst umstrittene Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite und mit Bedeutung für die gesamte Branche sind nicht zu klären. Die Grundsätze, nach denen über die Wirksamkeit von Klauseln über pauschalierten Schadensersatz zu entscheiden ist, sind in der Rechtsprechung geklärt. Dies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch für die Frage, ob der Klauselverwender die Beweislast dafür trägt, dass ein pauschalierter Schadensersatzanspruch im Sinne von § 309 Nr. 5 Buchst. a) BGB dem nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht. Dies hat der Bundesgerichtshof bejaht (BGH, Urteile vom 18. Februar 2015 - XII ZR 199/13, NJW-RR 2015, 690 Rn. 22; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 65 und vom 10. November 1976 - VIII ZR 115/75, BGHZ 67, 312, 315 ff mit Ausführungen auch zur Neuregelung nach dem AGB-Gesetz). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist diese Rechtsfrage nicht deshalb wei- terhin klärungsbedürftig, weil in der Literatur vereinzelt Kritik an dieser Rechtsprechung geübt wird und an der schon vor den Entscheidungen vom 18. Februar 2015 (aaO) und vom 25. Juli 2012 (aaO) vertretenen Gegenauffassung festgehalten wird (so BeckOGK/Weiler, BGB, § 309 Nr. 5 Rn. 135 ff, Stand: 15.11.2016). Zwar kann sich auch nach Klärung einer Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof weiterer Klärungsbedarf ergeben, zum Beispiel wenn nicht nur einzelne Oberlandesgerichte oder Literaturstimmen der Auffassung mit beachtenswerten Argumenten widersprechen, mit denen sich der Bundesgerichtshof noch nicht ausreichend auseinandergesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - VII ZR 371/12, NJW 2014, 456 Rn. 9; Ball in Musielak /Voit, ZPO, 13. Aufl., § 543 Rn. 5a; MüKoZPO/Krüger, 5. Aufl., § 543 Rn. 7; BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, § 543 Rn. 21, Stand: 01.09.2016). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zum einen genügt die von der Beschwerde aufgeführte, lediglich vereinzelt geäußerte Kritik an der Rechtsprechung nicht, um die Klärungsbedürftigkeit zu bejahen. Zum anderen sind die Gegenauffassung und die hierfür aufgeführten Argumente nicht neu und konnten bereits bei Erlass der Entscheidungen vom 18. Februar 2015 und 25. Juli 2012 (aaO) berücksichtigt werden. Darauf, dass der Bundesgerichtshof in diesen Entscheidungen auf die einzelnen Argumente der Gegenauffassung nicht ausdrücklich eingegangen ist, kommt es nicht an, zumal er in dem Urteil vom 18. Februar 2015 (aaO) durch Verweis auf die andere Ansicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er diese kennt, ihr aber nicht folgen will. Allein aus der Aufrechterhaltung der Gegenauffassung ergibt sich deshalb kein erneuter Klärungsbedarf.
9
Soweit die Beklagte auf die Höhe der vereinnahmten Rücklastschriftgebühren und den entsprechenden Verlust bei Reduzierung der Schadenspauschale verweist, führt dies nach oben genannten Grundsätzen ebenfalls nicht zu einer höheren Beschwer. Hierbei handelt es sich allein um wirtschaftliche Belastungen der Beklagten, die aus den oben angestellten Erwägungen bei der Bemessung der Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz keine entscheidende Rolle spielen, zumal diese Belastungen aus der Unwirksamkeit einer Klausel entstehen, hinsichtlich derer die wesentlichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind. Insoweit ist der Beklagten zudem entgegenzuhalten , dass sie dies nicht schon in den Vorinstanzen vorgetragen hat. Einem Beklagten , der die Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen weder beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass bereits in der Vorinstanz vorgebrachte Umstände bei der Streitwertfestsetzung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es in aller Regel versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichenden Wert zu berufen (st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - III ZR 87/12, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, BeckRS 2014, 23598 Rn. 7 und vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, BeckRS 2014, 17006 Rn. 10 jew. mwN). Die Beklagte hat sich nicht gegen die Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen gewandt und in der Beschwerde auch nicht glaubhaft gemacht, dass bereits dort vorgebrachte Umstände bei der Streitwertfestsetzung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, so dass sie sich hierauf nicht erstmals zur Begründung einer höheren Beschwer berufen kann.
10
Es verbleibt somit bei dem Wert von 2.500 € je angegriffener Klausel, mithin bei noch drei streitgegenständlichen Klauseln von insgesamt 7.500 €. Die Abmahnkosten bleiben als Nebenforderung bei der Bemessung der Beschwer nach § 4 ZPO unberücksichtigt.
11
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Festsetzung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Herrmann Seiters Reiter
Liebert Arend
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 13.05.2015 - 15 O 341/14 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.07.2016 - 2 U 615/15 -
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(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an di
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(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.