Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2012 - III ZR 36/12

published on 15/11/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2012 - III ZR 36/12
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Landgericht Aachen, 1 O 23/10, 08/07/2010
Oberlandesgericht Köln, 24 U 104/10, 10/01/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 36/12
vom
15. November 2012
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2012 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und
Dr. Remmert
einstimmig beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Teilurteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 2012 - 24 U 104/10 - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 2 erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:


1
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht (mehr) vor. Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich über vier Revisionen - eine davon richtete sich im Übrigen gegen das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 1. Juni 2011 (2 U 59/10) - entschieden, die in den wesentlichen Vertragsbestimmungen übereinstimmend ausgestaltete Fondsgesellschaften betrafen (Urteil vom 24. Juli 2012 - II ZR 297/11, WM 2012, 1664 sowie Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 in den Verfahren III ZR 150/11, III ZR 279/11 und III ZR 285/11). In den Urteilsgründen hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich zur Freistellungsverpflichtung der Treugeber und zur Frage Stellung genommen, ob die Treuge- ber gegen die erhobenen Freistellungsansprüche geltend machen können, die Klägerin habe versäumt, sie über Mängel des Prospekts aufzuklären.
2
Da in den angeführten Urteilen alle angesprochenen Rechtsfragen zum Nachteil der klagenden Kapitalanleger beantwortet worden sind, hat die Revision auch im vorliegenden Verfahren keine Aussicht auf Erfolg. Rügen, die die Höhe des Freistellungsbetrags betreffen, werden von der Revision nicht erhoben ; Rechtsfehler der Vorinstanzen sind insoweit nicht erkennbar.
Schlick Wöstmann Hucke
Seiters Remmert
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 08.07.2010 - 1 O 23/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 10.01.2012 - 24 U 104/10 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 285/11 Verkündet am: 18. Oktober 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 150/11 Verkündet am: 18. Oktober 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 Cd,
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.