Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2004 - III ZR 353/03

published on 01/07/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2004 - III ZR 353/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 353/03
vom
1. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2004 durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena vom 13. November 2003 - 1 U 279/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Gegenstandswert: 33.584,74 €.

Gründe


Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt. Insbesonde re weicht die angefochtene Entscheidung weder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab noch wirft sie klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt zwischen dem A nlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich
macht, daß er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Dieser Auskunftsvertrag verpflichtet den Anlagevermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (Urteil vom 13. Juni 2002 - III ZR 166/01 - NJW 2002, 2641, 2642 = WM 2002, 1456, 1457; Urteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02 - WM 2004, 631, 633; jeweils m.w.N.). Anlagevermittler in diesem Sinn kann auch eine Vertriebsgesellschaft sein, die sich ihrerseits zur Erfüllung ihrer Pflichten (§ 278 BGB) freier Mitarbeiter bedient (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; Senatsurteile vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03 - ZIP 2004, 414 und vom 12. Februar 2004 aaO). Die Haftung des Anlagevermittlers bei Verletzung des Auskunftsvertrags besteht ferner unabhängig davon, inwieweit daneben zugleich der Kapitalsuchende oder einer der Initiatoren oder Hintermänner dem Anleger wegen unrichtiger Angaben schadensersatzpflichtig ist. Das von der Nichtzulassungsbeschwerde dagegen angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02 - NJW 2003, 2821, 2822 betrifft die Haftung der Finanzierungsbank im Verhältnis zu den Mitgliedern der Fondsgesellschaft und damit eine andere Fallgestaltung.
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Mitarbeiter der Beklagten M. im Namen der Beklagten aufgetreten. Demnach ist ein Auskunftsvertrag nicht mit M. , sondern mit der Beklagten zustande gekommen.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen
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published on 13/06/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 166/01 Verkündet am: 13. Juni 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 12/02/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 359/02 Verkündet am: 12. Februar 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 675 Abs
published on 11/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 118/03 Verkündet am: 11. Dezember 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 328 A
published on 21/07/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 387/02 Verkündet am: 21. Juli 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.