Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2004 - III ZR 336/03
published on 25/11/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2004 - III ZR 336/03
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 336/03
vom
25. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 25. November
2004
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2003 - 13 U 124/02 - wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 15.560,27 €
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 15.560,27 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Durch das Berufungsurteil wird die Klägerin wie folgt beschwert:
a) im Umfang des abgewiesenen Anspruchs hinsichtlich der K apitalanlage vom 8. Februar 1996 in Höhe von 10.500 US-Dollar. Bezogen auf den Ein-
gang der Beschwerdeschrift (1. Dezember 2003) als maßgeblichen Stichzeitpunkt (§ 4 Abs. 1 ZPO) macht dies nach dem damaligen Umrechnungskurs (1 € = 1,1984 US-Dollar) 8.761,68 € aus.
b) im Umfang des ihr angelasteten Mitverschuldensanteils hinsichtlich der beiden anderen Kapitalanlagen von insgesamt 30.000 DM, d.h. in Höhe von 7.500 DM (= 3.834,69 €);
c) hinsichtlich desjenigen Teils der abgewiesenen kapitali sierten Zinsforderung , der auf den ihr zugesprochenen Betrag von 11.504,07 € entfällt, d.h. in Höhe von 2.963,90 €.
Dieser Zinsteilbetrag betrifft Zinsen aus einem nicht m ehr im Streit stehenden Hauptanspruch. Diese sind Hauptforderungen im Sinne des § 4 ZPO, auch wenn - wie hier - ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch in demselben Rechtszug anhängig ist (BGH, Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93 = NJW 1994, 1869, 1870).
2. Im übrigen sind die geltend gemachten kapitalisierten Zinsen Nebenforderungen , da sie von noch im Streit befindlichen Hauptansprüchen abhängen und lediglich den im ersten Rechtszug abgewiesenen Zinsanspruch in Höhe von 7,29 v.H. seit dem 1. August 1996 ersetzen. An der Eigenschaft als (bloße) Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ändert es nichts, daß sie im Berufungsantrag ausgerechnet und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefaßt sind (vgl. Zöller/Herget ZPO 24. Aufl. 2004 § 4 Rn. 11 m.w.N.). Sie haben daher bei der Berechnung der
Beschwer außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Februar 2002 - XI ZR 326/01 = BGHR ZPO § 4 Abs. 1 Nebenforderung 1 m.w.N.).
3. Die Gesamtbeschwer von 8.761,68 € zuzüglich 3.834,69 € zuzüglich 2.963,90 € liegt somit deutlich unterhalb der Wertgrenze.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
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(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,
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(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,
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published on 26/02/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 326/01 vom 26. Februar 2002 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen am 26. F
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(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.