Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2011 - III ZR 32/11
published on 18/08/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2011 - III ZR 32/11
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 32/11
vom
18. August 2011
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2011 durch den
Vizepräsidenten Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke
und Tombrink
beschlossen:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 28.351.740 € festgesetzt.
Gründe:
- 2
- Die Klägerin hat mit ihren Anträgen im Revisionsverfahren den gesamten Streitgegenstand des Berufungsverfahrens in das Revisionsverfahren einbezogen und das Berufungsurteil zur vollen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof gestellt.
- 3
- 1. Bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen und in der Bewertung unbeanstandet sind die Klageanträge mit einem Wert von 2,1 Mio. € und der Widerklageantrag zu 2 mit einem Wert von 1.740 €.
- 4
- 2. Der Widerklageantrag zu 1 ist - wie in den Vorinstanzen - auch im Revisionsverfahren mit 26.250.000 € zu bewerten.
- 5
- a) Gegenstand des Widerklageantrags zu 1 ist die (negative) Feststellung , dass die Klägerin auch für alle weiteren unter dem Beratervertrag vom 11./13. Mai 2006 fallenden Projekte der Beklagten kein Vergütungsanspruch hat, ohne dass die Klägerin eine Tätigkeit entfaltet hat, die ursächlich für das Zustandekommen eines Projekts war. Nach der Honorarstaffel in § 2 Abs. 1 des Beratungsvertrags und unter Berücksichtigung des auf die Beklagten entfallenden Investitionsvolumens aus dem Joint venture mit der K. W. hinsichtlich des möglicherweise einmal später zu realisierenden Baus eines Kraftwerks in C. stand ein Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 26.250.000 € im Raum.
- 6
- b) Bei der negativen Feststellungsklage ist wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils der Streitwert so hoch zu bewerten wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt (Senatsbeschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03, WuM 2004, 352, 353). Dementsprechend ist der Widerklageantrag zu 1 in den Vorinstanzen zu Recht mit dem oben genannten Wert in die Streitwertfestsetzung eingeflossen. Hierbei ist zu betonen, dass die Klägerin selbst im gerichtlichen Verfahren (in ihrer Beschwerde gegen den ursprünglich einen Betrag von 32.101.740 € festsetzenden Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 7. Dezember 2003) den Widerklageantrag zu 1 mit 26.250.000 € bewertet hat. Sie hat damit deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht Vergütungsansprüche in dieser Höhe zwischen den Parteien streitig sind und entstehen können.
- 7
- c) Von diesem Wert ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen. Die Klägerin beruft sich nunmehr - nach Abschluss des Berufungsverfahrens - darauf , es habe sich ergeben, dass das Joint venture nicht so verfestigt gewesen sei, dass eine Verwirklichung des Vorhabens zu erwarten gewesen sei. Deshalb sei auch die Gefahr einer Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin nicht als hoch zu bewerten. Dies gelte erst recht, nachdem inzwischen die Beklagte den Joint venture-Vertrag gekündigt habe und deswegen ausgeschlossen sei, dass noch Vergütungsansprüche der Klägerin entstehen könnten. Diese Ausführungen betreffen jedoch die Begründetheit des Widerklageantrags zu 1. Die Höhe des Streitwerts wird dadurch nicht berührt.
- 8
- d) Soweit die Klägerin geltend macht, die Höhe der Prozesskosten belaste sie unangemessen schwer, ist dies für die Streitwertfestsetzung ohne Belang. Der Klägerin hätte es im Übrigen freigestanden, den Widerklageantrag zu 1 (sofort) anzuerkennen, um so nach § 93 ZPO eine Kostenentscheidung zu ihren Gunsten herbeizuführen. Stattdessen hat sie in ihrer Revisionsbegründung auch die Abwehr des Widerklageantrags zu 1 zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht, obgleich sie selbst zur Überzeugung gelangt ist, dass Ansprüche gegen die Beklagte nicht (mehr) entstehen können.
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 07.12.2009 - 41 O 24/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2010 - I-21 U 60/10 -
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
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published on 29/04/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 72/03 vom 29. April 2004 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann bes
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.