Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2003 - III ZR 321/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die in den Niederlanden ansässige Beklagte einen Anspruch aus Gewinnzusage (§ 661a BGB) geltend. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte ! " # $ % & ('*) % ,+- zur Zahlung von 5.036,23 der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
II.
Die Revision ist unzulässig.
Die Revision richtet sich allein dagegen, daß das Berufungsgericht die Klage für begründet gehalten und der Klägerin einen Anspruch gemäß § 661a BGB auf Leistung eines versprochenen Preises zuerkannt hat. Diese Revision ist nicht statthaft. Denn das Berufungsgericht hat die Rechtsmittelzulassung wirksam auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt.
Die Eingrenzung der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Entscheidungsgründen. Dort hat das Berufungsgericht ausgeführt , die Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) der Frage nach der internationalen Zuständigkeit für Ansprüche aus Gewinnmitteilungen gemäß § 661a BGB zuzulassen. Die Zulassung sei zudem zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil die Frage der internationalen Zuständigkeit von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt werde (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Fall ZPO). Diese Erwägungen lassen deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht eine die Anrufung des Revisionsgerichts rechtfertigende Rechtsfrage allein in der nach der Zulässigkeit der Klage vor einem deutschen Gericht gesehen hat. Die materiellrechtliche Beurteilung hat das Berufungsgericht hingegen - zu Recht oder zu Unrecht - für nicht zweifelhaft gehalten. In einem solchen Fall ist die Zulassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00 - NJW 2001, 2176, 2177 m.w.N., insoweit in BGHZ 147, 394 nicht veröffentlicht).
Die Revision wendet sich jedoch nicht gegen die Zulässigkeit der Klage, derentwegen die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts allein eröffnet ist
(vgl. Senatsurteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 - NJW 1996, 527; MünchKommZPO/Aktualisierungsbd.-Wenzel 2002 § 543 Rn. 45). Sie hält die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vielmehr für gegeben, so daß diesbezüglich ein Revisionsangriff nicht vorliegt. Die Revision war mithin gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
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Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
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(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.