Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2012 - III ZR 309/11

published on 24/05/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2012 - III ZR 309/11
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Landgericht Düsseldorf, 5 O 473/06, 28/01/2009
Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 123/09, 20/04/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 309/11
vom
24. Mai 2012
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2012 durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
Seiters

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2011 - I-15 U 123/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 102.002,73 €

Gründe:


1
Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, es sei nicht der Nachweis gelungen, dass der Beklagte zu 1 damit gerechnet habe, die unzutreffende Angabe der Gesamthöhe der Innenprovisionen sei für die Anlageentscheidungen der Interessenten von Bedeutung oder könne dies sein, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere steht die Würdigung der Vorinstanz mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang, soweit sie sich darauf stützt, dass das prospektierte Verhältnis zwischen den so genannten weichen Kosten und dem für die Sachinvestition verbleibenden Anteil des Kapitals nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten zu 1 eingehalten wurde, also nur Kosten für Funktionsträger aufgewendet wurden, die sich im Rahmen des Prospekts gehalten haben (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 36 ff; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 10/10, BeckRS 2011, 00113 Rn. 6 ff und vom 28. Oktober 2010 - III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213 Rn. 6 ff).
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2009 - 5 O 473/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2011 - I-15 U 123/09 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)