Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2015 - III ZR 304/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Kläger hat die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen.
Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert für das Beschwerde- verfahren, wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- 1. Der Ausspruch zum (teilweisen) Verlust des Rechtsmittels und die Kostenentscheidung beruhen auf §§ 565, 516 Abs. 3, § 97 Abs. 1 ZPO.
- 2
- 2. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer des Klägers (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) beträgt - lediglich - bis zu 19.000 €.
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- a) Die Bemessung des Beschwerdewerts richtet sich, nachdem der Kläger seine Nichtzulassungsbeschwerde in Richtung auf die Beklagte zu 1 zurückgenommen hat, allein nach den gegenüber dem Beklagten zu 2 weiterverfolgten Berufungsanträgen. Zwar ist für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgeblich (§§ 2, 4 Abs. 1 ZPO). Beruhen spätere Verminderungen des Beschwerdegegenstands - wie hier - jedoch auf einer freiwilligen Beschränkung des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelkläger, so sind sie für die Beachtung der Beschwerdewertgrenze zu berücksichtigen (s. BGH, Urteile vom 7. Januar 1965 - II ZR 104/62, NJW 1965, 761 und vom 30. November 1965 - V ZR 67/63, NJW 1966, 598 sowie Beschlüsse vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063 und vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 87/09, NJW-RR 2011, 488, 489 Rn. 7; MüKoZPO/ Rimmelspacher, 4. Aufl., § 511 Rn. 52).
- 4
- b) Der Wert des Zahlungsantrags (Berufungsantrag zu 1) beträgt 15.916,73 € (§§ 3, 4 Abs. 1 ZPO). DemAntrag auf Feststellung des Annahme- verzugs (Berufungsantrag zu 2) kommt keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (s. nur Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 10 mwN). Der Wert des Freistellungsantrags (Berufungsantrag zu 4) übersteigt die Summe der an den Kläger geleisteten Ausschüttun- gen von 2.166 € nicht- wobei es insoweit offen bleiben kann, ob hiervon im Hinblick auf eine etwa geringe Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Klägers noch ein Abschlag vorzunehmen wäre (s. dazu Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2011 - III ZR 23/11, NJW-RR 2012, 60 f Rn. 2 ff und vom 8. September 2011 - III ZR 36/11, BeckRS 2011, 23101 Rn. 2). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger mit einer Inanspruchnahme durch Dritte in einem höheren Umfange zu rechnen hätte. Gemäß § 232 Abs. 2, § 236 Abs. 2 HGB haftet der stille Gesellschafter nur in Höhe seiner Einlage(pflicht) (s. auch Prospekt - Anlage K 4 - S. 51-52). Dass das Kapitalkonto des Klägers zum 31. Dezember 2009 ein Soll von 5.812 € ausweist (Anlage BB 1.5), ist das Ergebnis einer anteiligen buchhalterischen Verlustzuweisung (negatives Abfindungsguthaben ), sagt indes noch nichts über eine entsprechende Haftung des Klägers gegenüber Dritten aus. Somit ergibt sich für den Wert der Beschwer eine Summe von unter 19.000 €.
- 5
- 3. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beträgt ebenfalls bis zu 19.000 €. Der Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten zu 1 (Berufungsantrag zu 3) ist mit dem Freistellungsantrag gegenüber dem Beklagten zu 2 (Berufungsantrag zu 4) wirtschaftlich identisch; bei beidem geht es um die etwaige Rückzahlung der (gewinnunabhängigen) Ausschüttungen. Gleichfalls wirtschaftlich identisch ist die Inanspruchnahme beider Beklagter als Gesamtschuldner aus dem Zahlungsantrag (Berufungsantrag zu 1).Sämtliche Gebühren des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens richten sich daher ein- heitlich nach einem Streitwert von bis zu 19.000 €.
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2013 - 14 O 476/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 06.07.2015 - 23 U 137/13 -
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Annotations
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
(1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.
(2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.
(3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.
(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.
(2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.