Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2002 - III ZR 302/01

published on 26/09/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2002 - III ZR 302/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 302/01
vom
26. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick
und Dörr

beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Juni 2001 - 7 U 505/98 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 80.966,01 DM (= 41.397,26

Gründe


Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Revision erhebt zwar zu Recht Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Einbau der neuen Gaszentralheizung könne als Maßnahme der Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts nur dann als erforderlich im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG angesehen werden , wenn die vorher vorhandene Kohlezentralheizung nicht mehr habe betrie-
ben werden dürfen. Die Revisionserwiderung weist jedoch zutreffend darauf hin, daß der Vortrag der Klägerin in bezug auf die Eigennutzung und Teilvermietung des Gebäudes und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Objekts nicht hinreichend substantiiert ist, um den Austausch der Kohlezentralheizung durch eine Gaszentralheizung als eine nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahme qualifizieren zu können (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. April 2002 - III ZR 4/01 - NJW 2002, 2242, 2245). Daß es sich hierbei um eine - vielleicht wünschenswerte - Modernisierung gehandelt haben mag, genügt für sich allein nicht, um eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - WM 2001, 1346, 1347 f).
Auch im übrigen enthält das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 04/04/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 4/01 Verkündet am: 4. April 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (zu Ziff. 1, 2, 9) BGHR: ja
published on 17/05/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 283/00 Verkündet am: 17. Mai 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja -------------
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)