Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2008 - III ZR 249/07

published on 18/12/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2008 - III ZR 249/07
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Previous court decisions
Landgericht Berlin, 101 O 102/05, 30/10/2006
Kammergericht, 23 U 195/06, 20/09/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 249/07
vom
18. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die
Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. September 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 220.652,53 €.

Gründe:


1
Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO ist nicht gegeben.
2
Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. Das Berufungsgericht hat beachtet, dass die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (BGHZ 124, 39, 44 f.; 150, 32, 37; BGH, Urteile vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04 - NJW 2005, 3205, 3207 unter II. 2.a aa; vom 12. Januar 2007 - V ZR 268/05 - NJW-RR 2007, 523, 524 Rdn. 17; jeweils m.w.N.). Es hat den Wortlaut der fraglichen Vergütungsregelung unter Nr. 46 (2) des zwischen den Parteien bestehenden Kooperationsvertrags unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmungen unter 1.34 bis 1.38 so verstanden, dass danach eindeutig auch die Outdoor-Terminals als Zahlstellen anzusehen seien und das über sie erzielte Gebührenaufkommen der Berechnung der variablen Vergütung zugrunde zu legen sei. Die Annahme eines eindeutigen Wortlauts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
3
Das Berufungsgericht hat auch keinen entscheidungserheblichen Auslegungsstoff unter Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG übergangen. Es hat namentlich aus dem von der Beklagten vorgelegten Einzelvertrag keine abweichende Vergütungsregelung entnehmen können.
4
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Schlick Dörr Herrmann
Harsdorf-Gebhardt Hucke
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2006 - 101 O 102/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 20.09.2007 - 23 U 195/06 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 12/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 268/05 Verkündet am: 12. Januar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Annotations

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.