Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2015 - III ZR 216/14

published on 30/04/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2015 - III ZR 216/14
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Landgericht Würzburg, 64 O 2105/12, 17/09/2013
Oberlandesgericht Bamberg, 4 U 155/13, 28/05/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 216/14
vom
30. April 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert
und Reiter

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Mai 2014 - 4 U 155/13 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.443,55 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb zweier am 20. Dezember 2001 und 9. Dezember 2003 gezeichneten Beteiligungen in einer Gesamthöhe von 17.500 € an der I. KG geltend. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungs- gerichts vom 28. Mai 2014 wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

2
Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
3
Der Klageantrag zu 1 wegen einer Zahlungsforderung in Höhe von 22.390,70 € ist mit 15.218,55 € zu bewerten. In dem von den Klägern gestellten Zahlungsantrag ist entgangener Gewinn in Höhe von 7.172,15 € enthalten. Insoweit handelt es sich um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO, die nach der Rechtsprechung des Senats den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist. Die Ausführungen der Beschwerde zur Bestimmung der Beschwer geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzugehen. Der Senat hält insofern an seiner mit der des II. Zivilsenats und des XI. Zivilsenats übereinstimmenden Rechtsprechung fest (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - III ZR 228/14, BeckRS 2015, 06444 Rn. 3 mwN).
4
Der Wert des Feststellungsantrags zu 2 entspricht der eigenen Bewertung der Kläger in Höhe von 1.225 €.
5
Der Feststellungsantrag hinsichtlich des Annahmeverzugs erhöht den Streitwert nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 aaO Rn. 5; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16).
Schlick Wöstmann Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 17.09.2013 - 64 O 2105/12 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.05.2014 - 4 U 155/13 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,
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published on 18/03/2015 00:00

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published on 07/09/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.