Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2012 - III ZR 198/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Ein Grund zur Zulassung der Revsion (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Insbesondere ist ein zulassungsrelevanter Rechtsfehler nicht zu erkennen, soweit das Berufungsgericht dem Beklagten zu 2 als - eigentlich schadensursächliche - Amtspflichtverletzung anlastet, ihm hätte bei der am 29. Januar 2009 erfolgten Beurkundung des Grundstückskaufvertrags gegenwärtig sein müssen, dass von der hinsichtlich des eingetragenen Altenteilsrechts vorliegenden Löschungsbewilligung der Mutter des Klägers vom 24. Oktober 2008 (UR.Nr. 1244/08) nur gegen Auskehr des hälftigen Kaufpreises Gebrauch gemacht werden durfte. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts wird dadurch gestützt, dass vor dem Beurkundungstermin die vom Kläger beauftragte Maklerin durch das Notariat per E-Mail auf eine in der Urkundenrolle mit der unmittelbar vorangehenden Nummer (UR.Nr. 1243/08) verzeichnete, den Enkelkindern der Mutter erteilte Generalvollmacht hingewiesen wurde.
- 2
- Der Beklagte kann sich wegen seiner Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beurkundung des Kaufvertrags nicht auf § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO berufen. Der Kläger kann als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht auf Ansprüche gegen den Käufer des Grundstücks verwiesen werden. Wie die Beschwerde in anderem Kontext zutreffend geltend macht, legt § 3 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. des Kaufvertrags durchaus die Auslegung nahe, dass der Erwerber die zur Ablösung vorhandener Belastungen notwendigen Kaufpreisanteile an den jeweiligen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kläger zahlen konnte. Darüber hinaus schuldete der Kläger dem Grundstückskäufer die lastenfreie Eigentumsverschaffung. Davon, dass die Herstellung der Lastenfreiheit zu einem "geringeren Preis" als der Zahlung der Hälfte des Kaufpreises zu erreichen gewesen wäre, kann, worauf die Beschwerde selbst hinweist, nicht ausgegangen werden. Aus diesen Gründen ist eine Inanspruchnahme des Käufers rechtlich zumindest so unsicher, dass die Verfolgung des Restkaufpreisanspruchs jedenfalls unzumutbar ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 3. Juli 2008 - III ZR 189/07, NJW-RR 2008, 1506 Rn. 12 mwN).
- 3
- Aufgrunddessen kann ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nur darin gesehen werden, dass es die Zahlungsklage abgewiesen und nur dem - hilfsweise gestellten - Feststellungsbegehren entsprochen hat. Durch diesen Fehler würde indessen nur der Kläger, nicht aber der Beklagte zu 2 beschwert.
Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 31.08.2010 - 5 O 492/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 21.07.2011 - 7 U 185/10 -
Annotations
(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.
(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.
(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.