Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2012 - III ZR 187/11
published on 15/11/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2012 - III ZR 187/11
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 187/11
vom
15. November 2012
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2012 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und
Dr. Remmert
einstimmig beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2011 - I-17 U 108/10 - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 2 erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Die Beklagte zu 2 erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
- 1
- Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht (mehr) vor. Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich über vier Revisionen - eine davon richtete sich im Übrigen gegen das vom Berufungsgericht zur Begründung der Zulassung der Revision in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 2011 (12 U 33/10) - entschieden, die in den wesentlichen Vertragsbestimmungen übereinstimmend ausgestaltete Fondsgesellschaften betrafen (Urteil vom 24. Juli 2012 - II ZR 297/11, WM 2012, 1664 sowie Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 in den Verfahren III ZR 150/11, III ZR 279/11 und III ZR 285/11). In den Urteilsgründen hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich zur Freistellungsverpflichtung der Treugeber, zur Wirksamkeit der Rückabtretungsvereinbarung zwischen der B. Bank AG und der Klägerin (nur in II ZR 297/11 und III ZR 279/11), zum Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Abtretung eines Aufwendungsersatzanspruchs aus § 110 HGB (nur in II ZR 297/11) und zur Frage Stellung genommen, ob die Treugeber gegen die erhobenen Freistellungsansprüche geltend machen können, die Klägerin habe versäumt, sie über Mängel des Prospekts aufzuklären.
- 2
- Da in den angeführten Urteilen alle angesprochenen Rechtsfragen zum Nachteil der klagenden Kapitalanleger beantwortet worden sind, hat die Revision auch im vorliegenden Verfahren keine Aussicht auf Erfolg. Rügen, die die Höhe des Freistellungsbetrags betreffen, werden von der Revision nicht erhoben ; Rechtsfehler der Vorinstanzen sind insoweit nicht erkennbar. Darüber hinaus geben die Revisionsrügen in Bezug auf die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten ihres Verfahrensbevollmächtigten freizustellen , keinen hinreichend ausgeführten Hinweis auf einen Rechtsfehler. Schlick Wöstmann Hucke Seiters Remmert
LG Duisburg, Entscheidung vom 24.02.2010 - 3 O 186/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.07.2011 - I-17 U 108/10 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind,
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind,
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published on 24/07/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 297/11 Verkündet am: 24. Juli 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
published on 18/10/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 279/11 Verkündet am: 18. Oktober 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 Cd,
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published on 18/10/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 150/11 Verkündet am: 18. Oktober 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 Cd,
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.