Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2004 - III ZR 178/04

published on 28/10/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2004 - III ZR 178/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 178/04
vom
28. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Januar 2004 - 6 U 1731/01 - wird zurückgewiesen.

Gründe:


Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil die Zulassung der Revision gemäß § 544 ZPO nicht veranlaßt ist.
Das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene zweite Be rufungsurteil verstößt nicht, wie die Beschwerde meint, gegen die Bindungswirkung des zurückverweisenden Revisionsurteils vom 15. Mai 2003 (III ZR 42/02, VersR 2003, 1306 = NVwZ-RR 2003, 714). Die dortigen Ausführungen des Senats zum Schutzbereich der verletzten Amtspflicht beruhen auf der seinerzeit revisionsrechtlich gebotenen Unterstellung, der Kläger sei nur außerstande gewesen, die bei Begründung eines Standorts im Regierungsbezirk L. zusätzlich zu tragenden Betriebskosten von 1.500 DM zu tragen, und daß allein
deswegen das von ihm gegründete Güterfernverkehrsunternehmen gescheitert sei. Insoweit hat das Berufungsgericht aber nunmehr einen anderen Sachverhalt festgestellt. Nach den im zweiten Berufungsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger sein Unternehmen ohne Rücksicht auf die erst nachträglich zweifelhaft gewordene Standortfrage zunächst auf den Betrieb eines kleineren, konzessionsfreien Lastwagens umgestellt und das Unternehmen dann wegen notwendiger Reparaturen am Fahrzeug ganz eingestellt. Bei einer solchen Sachlage hat sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, abweichend von der für die frühere Senatsentscheidung maßgebenden Tatsachengrundlage ausschließlich das vom Kläger bewußt übernommene unternehmerische Risiko verwirklicht, das er nicht dem beklagten Land anlasten kann. Die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geltend gemachten Schaden trägt nach den gleichfalls zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts der Kläger. Insoweit stellt das angeführte Revisionsurteil des Senats nicht etwa ein anderes Regel-Ausnahme-Verhältnis auf; die von der Beschwerde dafür angeführten Bemerkungen sollen lediglich den Schutzbereich der Amtspflichten bei einem Amtsmißbrauch des Streithelfers gegenüber den vom Kläger selbst zu tragenden Risiken abgrenzen.
Auch im übrigen sind keine hinreichenden Gründe für ei ne Zulassung der Revision dargetan.
Schlick Kapsa
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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published on 15/05/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 42/02 Verkündet am: 15. Mai 2003 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Cb; GüKG §
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Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.