Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2010 - III ZR 177/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000,00 €
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 2
- Zu Recht hält das Berufungsgericht im weiteren Verfahren zur Höhe des dem Grunde nach zugesprochenen Anspruchs eine nähere Überprüfung der einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen im Hinblick darauf für geboten, dass der Umfang der beabsichtigten Bebauung von der im Bauvorbescheid bezeichneten abweicht. In diesem Zusammenhang weist der Senat auf seine ständige Rechtsprechung zur Begrenzung der Haftung unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks hin (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - III ZR 97/92 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Schutzzweck 11). Danach richtet sich die Prüfung der inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begrenzung der Haftung nach dem Vertrauen, das die Maßnahme begründen soll; dies ist jedoch - anders als die Ausführungen des Berufungsgerichts vermuten lassen - nicht (erst) eine Frage des Mitverschuldens, sondern dieser Frage vorgelagert (vgl. Senatsurteile BGHZ 177, 37, 40; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06 - VersR 2008, 252, 253 Rn. 17 und vom 24. Oktober 2002 - III ZR 259/01 - VersR 2003, 370, 371). Die einzelnen Schadenspositionen sind deshalb zunächst daraufhin zu untersuchen, ob der rechtswidrig erteilte Bauvorbescheid für die Klägerin eine hinreichende Vertrauensgrundlage bot, die jeweiligen Vermögensdispositionen zu treffen.
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.2006 - 303 O 35/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.05.2009 - 1 U 120/06 -
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Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.