Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2009 - III ZR 171/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die in den Eingaben des Klägers zu 1 vom 9. Juli 2008 und später zu sehende Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- 1. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger war die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2007 abzuändern.
- 2
- Beide Kläger hatten am 20. Juni 2007 ohne Einschränkung Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Diese ist mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2007 ("Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsbegründung") hinsichtlich des Beklagten zu 2 zurückgenommen und bezüglich der Beklagten zu 1 auf einen Teil ihres bisherigen Begehrens beschränkt worden. Danach war, nachdem es hin- sichtlich des Beklagten zu 2 überhaupt zu keiner Antragstellung gekommen ist, insoweit gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG für die Wertfestsetzung die Beschwer maßgebend (= ursprüngliche Klageforderung in voller Höhe; vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 47 GKG Rn. 6). Dementsprechend ist der im Beschluss vom 11. Oktober 2007, in dem der Verlust des Rechtsmittels ausgesprochen wurde, mit 30.000 € bezifferte Streitwert antragsgemäß heraufzusetzen.
- 3
- Nach Beschränkung der für den Fall der Revisionszulassung angekündigten Anträge in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für das weitere Verfahren nur noch auf den Wert des reduzierten Antrags abzustellen. Somit hat es bei dem im Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008, in dem die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde , auf 30.000 € festgesetzten Streitwert zu verbleiben.
- 5
- Diese Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG), jedoch nicht begründet. Von der Erhebung der Kosten ist nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen (§ 21 Abs. 1 GKG). Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des Klägers zu 1 eine solche unrichtige Sachbehandlung nicht darin, dass der Senat im Beschluss vom 26. Juni 2008, mit dem die Beschwerde beider Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juni 2007 - 16 U 103/06 - zurückgewiesen worden ist, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen hat.
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 07.04.2006 - 13 O 217/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 05.06.2007 - 16 U 103/06 -
moreResultsText
Annotations
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.