Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2001 - III ZR 168/00

published on 22/02/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2001 - III ZR 168/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 168/00
vom
22. Februar 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke

beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. April 2000 - 27 U 2938/99 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 95.137,38 DM.

Gründe:


Der Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Ein allgemeiner Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entsprechend ) steht der Klägerin deshalb nicht zu, weil zwischen ihr und der beklagten Bundesrepublik zu keinem Zeitpunkt ein "Verwalterverhältnis" im Sinne der §§ 11 ff VermG bestanden hat. Das Rechtsinstitut der staatlichen Verwaltung,
die das Vermögensgesetz im Blick hat (§ 1 Abs. 4 VermG), ist in der DDR neben den Enteignungen und sonstigen zu Eigentumsverlusten führenden Maßnahmen planmäßig als Mittel der "wirtschaftlichen Enteignung" Privater eingesetzt worden. Gerade deshalb ist die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zum Regelungsgegenstand des Vermögensgesetzes gemacht worden, das insgesamt die Wiedergutmachung von Teilungsunrecht bezweckt (Senatsurteil BGHZ 140, 355, 363). Um einen derartigen Sachverhalt geht es nicht. Das Grundstück S.-Straße, mit dessen Verwaltung der Rechtsvorgänger der Klägerin mit "Generalverwaltungsauftrag" des Magistrats von Groß-Berlin vom 21. April 1953 betraut worden war, war 1944 zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen worden. Der Generalverwaltungsauftrag bestimmte daher lediglich, welche staatliche Wirtschaftseinheit einen zum Staatsvermögen der DDR gehörenden Vermögenswert verwalten sollte.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht deshalb eine andere Betrachtungsweise angezeigt, weil wegen der 1944 vollzogenen Enteignung der jüdischen Voreigentümer vermögensrechtliche Ansprüche bestehen oder entstehen könnten (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG). Dabei kann dahinstehen, ob die Überführung des Grundstücks in das Eigentum des Deutschen Reiches überhaupt als rechtlich wirksam angesehen werden kann (vgl. hierzu BVerwGE 98, 137, 141). Ebenso bedarf es keiner Klärung, ob bereits vor Erlaß des Vermögensgesetzes zwischen den jüdischen Voreigentümern und der DDR ein Treuhandverhältnis bestanden hatte; dies will das Berufungsgericht dem Umstand entnehmen, daß im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks S.-Straße gemäß Abschn. A. Nr. 5 Buchst. d und C. Nr. 1 Buchst. d der Gemeinsamen Anweisung über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehemaligen Reichs-, Preußen-, Wehr-
machts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens vom 11. Oktober 1961 der Regierung der DDR, des Ministers der Finanzen und des Ministers des Innern (abgedruckt in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Anh. I 10 a) nicht "Eigentum des Volkes" eingetragen war, sondern es bei der Eintragung "Deutsches Reich" mit der Maßgabe verblieben ist, daß im Grundbuch der Vermerk "Liste C" angebracht worden war.
Denn all dies änderte nichts daran, daß im Sinne des Vermögensgesetzes allein ein Entziehungstatbestand in Rede steht (BVerwGE aaO). Ein auf § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG gestützter Rückgabeantrag würde also nur ein "Restitutionsverhältnis" begründen. Dieses Verhältnis würde nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bestehen. Auch ließe sich hieraus ein allgemeiner Erstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten, den die Klägerin geltend macht, gerade nicht herleiten (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 187 f).
3. Hat ein kommunales Wohnungsunternehmen ein in die sogenannte Sicherungsverwaltung überführtes (privates) Grundstück in der Annahme verwaltet , hierzu (auch) gegenüber dem Eigentümer nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet zu sein, so kommt nach der Rechtsprechung des Senats ein Kostenerstattungsanspruch des Wohnungsunternehmens gegen den Eigentümer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (Senatsurteil BGHZ 143, 9).
Ob diese Rechtsprechung für die vorliegende, ganz anders gelagerte Fallgestaltung herangezogen werden kann, kann offenbleiben. Etwaige Kostenerstattungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach §§ 683
Satz 1, 670 BGB wären in jedem Falle verjährt. Solche, der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 BGB unterliegenden Ansprüche wären nämlich sofort, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen gemacht werden, fällig geworden (Senatsurteil aaO S. 16 f). Daraus folgt, daß bezüglich der in den Jahren 1991 bis 1993 getätigten Aufwendungen, um deren Erstattung es in dem vorliegenden Rechtsstreit allein geht, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995 Verjährung eingetreten wäre. Die - später erweiterte - Klage ist jedoch erst im Dezember 1996 bei Gericht eingereicht worden.
4. Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin auf.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
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published on 09/01/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 121/02 Verkündet am: 9. Januar 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VermG §§ 1 Abs.
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.