Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2012 - III ZR 164/11
published on 15/11/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2012 - III ZR 164/11
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 164/11
vom
15. November 2012
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2012 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und
Dr. Remmert
einstimmig beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2011 - I-17 U 13/10 - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
- 1
- Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht (mehr) vor. Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich über vier Revisionen - eine davon richtete sich im Übrigen gegen das vom Berufungsgericht zur Begründung der Zulassung der Revision in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 2011 (12 U 33/10) - entschieden, die in den wesentlichen Vertragsbestimmungen übereinstimmend ausgestaltete Fondsgesellschaften betrafen (Urteil vom 24. Juli 2012 - II ZR 297/11, WM 2012, 1664 sowie Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 in den Verfahren III ZR 150/11, III ZR 279/11 und III ZR 285/11). In den Urteilsgründen hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich zur Freistellungsverpflichtung der Treugeber, zur Wirksamkeit der Rückabtretungsvereinbarung zwischen der B.
- 2
- Da in den angeführten Urteilen alle angesprochenen Rechtsfragen zum Nachteil der klagenden Kapitalanleger beantwortet worden sind, hat die Revision auch im vorliegenden Verfahren keine Aussicht auf Erfolg. Rügen, die die Höhe des Freistellungsbetrags betreffen, werden von der Revision nicht erhoben ; Rechtsfehler der Vorinstanzen sind insoweit nicht erkennbar.
Seiters Remmert
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 14.01.2010 - 8 O 169/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2011 - I-17 U 13/10 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind,
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind,
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 24/07/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 297/11 Verkündet am: 24. Juli 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
published on 18/10/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 279/11 Verkündet am: 18. Oktober 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 Cd,
published on 18/10/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 285/11 Verkündet am: 18. Oktober 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha
published on 18/10/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 150/11 Verkündet am: 18. Oktober 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 Cd,
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
Annotations
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.