Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2007 - III ZR 162/06

published on 03/05/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2007 - III ZR 162/06
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Previous court decisions
Landgericht Essen, 12 O 188/04, 28/10/2004
Oberlandesgericht Hamm, 18 U 10/05, 24/04/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 162/06
vom
3. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Klägerin,
- Prozessbevollmächtigte
II. Instanz: Rechtsanwälte -
1.
2.
Streithelfer und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -
gegen
1.
2.
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Beschwerde der Streithelfer gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 2006 - 18 U 10/05 - wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das angefochtene Urteil steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, namentlich den Senatsurteilen vom 28. September 2000 (III ZR 43/99 - NJW 2000, 3642) und vom 18. Januar 2007 (III ZR 146/06 - EBE/BGH 2007, 95), in denen die Sorgfaltspflichten des Maklers bei der Übernahme von Informationen des Verkäufers in ein Exposé umrissen worden sind, in Einklang. Das Berufungsgericht hat auch keine Verfahrensgrundrechte der Klägerin und der Streithelfer verletzt. Die Streithelfer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Beschwerdewert wird auf 29.971,20 € festgesetzt.
Schlick Wurm Kapsa Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 28.10.2004 - 12 O 188/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.04.2006 - 18 U 10/05 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 18/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 146/06 Verkündet am: 18. Januar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1,
published on 28/09/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 43/99 Verkündet am: 28. September 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)