Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2009 - III ZR 16/06

published on 26/11/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2009 - III ZR 16/06
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Landgericht München I, 9 O 20233/98, 23/01/2002
Oberlandesgericht München, 1 U 2218/02, 17/03/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 16/06
vom
26. November 2009
in dem Rechtsstreit
Kläger und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozessbevollmächtigte
II. Instanz: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Tombrink

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 13. Oktober 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 23. September 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Kläger meint weiterhin zu Unrecht, aus Art. 46 MRK folge der Anspruch , dem Beklagten in dem abgeschlossenen Verfahren III ZR 16/06 die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs aufzuerlegen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob Art. 46 MRK anzuwenden ist, obgleich ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ergangen ist, wie es der Wortlaut dieser Bestimmung voraussetzt.
2
Entscheidungen des Gerichtshofs sind in den betroffenen Teilrechtsbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen (BVerfG NJW 2004, 3407, 3411; siehe hierzu auch Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention , 2. Aufl., Art. 46 Rn. 29c). Der vom Kläger begehrte Ausspruch würde eine Änderung der Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses vom 30. November 2006 bedeuten, durch den seine Revision gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen wurde. Der Senat ist entsprechend § 318 ZPO jedoch zu einer Änderung dieser Entscheidung nicht befugt (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04 - NJW-RR 2007, 767 Rn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 318 Rn. 9 jeweils zu § 522 ZPO, dem § 552a ZPO für die Revisionsinstanz entspricht).
3
Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit nicht mehr rechnen.


Schlick Dörr Herrmann
Hucke Tombrink

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 -
OLG München, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

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published on 23/09/2009 00:00

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.