Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2006 - III ZR 16/06

published on 30/11/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2006 - III ZR 16/06
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Landgericht München I, 9 O 20233/98, 23/01/2002
Oberlandesgericht München, 1 U 2218/02, 17/03/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 16/06
vom
30. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.
Der erneute Antrag des Klägers vom 30. Oktober 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Revisionsrechtszug wird zurückgewiesen.
Streitwert: 1.278.229,70 € (= 2.500.000,00 DM).

Gründe


I.


1
Die Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 1. Juni 2006 in Verbindung mit den Senatsbeschlüssen vom 21. Dezember 2005 und 12. April 2006 Bezug.
2
Die Stellungnahme des Klägers vom 30. Oktober 2006 gibt zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage keine Veranlassung.
3
1. Zur Frage, ob der Beschluss der Vertreterbesetzung des Berufungsgerichts vom 3. Juni 2004 als eine Entscheidung aufzufassen ist, durch die ein auf § 41 Nr. 1 ZPO gestütztes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist, obgleich die seinerzeit entscheidenden Richter nicht vom Vorliegen eines solchen Gesuchs im rechtstechnischen Sinn ausgingen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. April 2006 unter Randnummer drei Stellung genommen.
4
2. Die im Zusammenhang mit der Verjährung erörterten Rechtsfragen sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich, da die Klage unabhängig von der Verjährung abzuweisen war.
5
3. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Anwendung der sogenannten Kollegialgerichtsrichtlinie nicht entgegen, dass die Verwaltungsbehörden ihr Ermessen nicht ausgeübt und die bayerischen Verwaltungsgerichte die notwendigen Erwägungen an deren Stelle nachgeholt hätten. Vielmehr haben, wie sich auch aus dem Tatbestand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1988 ergibt, die Verwaltungsbehörden ihr Ermessen ausgeübt.
6
Es trifft auch nicht zu, dass die bayerischen Verwaltungsgerichte den angefochtenen Bescheid aufgrund anderer Gesichtspunkte als die Behörden für im Ergebnis rechtmäßig gehalten haben, was zur Nichtanwendbarkeit der Kollegialgerichtsrichtlinie führen könnte (vgl. z.B. Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 34/80 - NJW 1982, 36, 37). Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr die einwanderungspolitischen Erwägungen, die die Behörden - wenn auch die Re- gierung von O. nur in zweiter Linie - bei der Ausübung ihres Ermessens angestellt haben, für allein schon die Entscheidung tragend erachtet und offen gelassen, ob die weiteren entwicklungspolitischen Betrachtungen durchgreifend waren. Er hat deshalb die von der Behörde herausgearbeiteten Gesichtspunkte gerade verstärkend gebilligt. Nur dies hat das Bundesverwaltungsgericht als unzulässige Ersetzung des behördlichen Ermessens durch das gerichtliche beanstandet.
7
4. Aus dem so genannten Iran-Erlass vom 27. Oktober 1980 konnte der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herleiten, da das ministerielle Schreiben allein die Duldung iranischer Staatsangehöriger regelte. Sofern der Kläger unabhängig von diesen Erlassen einen Anspruch auf Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis hatte, greift in Bezug auf Amtshaftungsansprüche die Kollegialgerichtsrichtlinie ein (s. oben).
8
5. Insoweit der Kläger weiterhin geltend macht, er habe aufgrund des IranErlasses vom 27. Oktober 1980 und des Folgeerlasses vom 22. Januar 1982 einen Anspruch auf Duldung unter Erteilung einer Arbeitserlaubnis gehabt, hat der Senat hierzu bereits mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 unter Randnummer neun Stellung genommen. Zur Verdeutlichung ist Folgendes hervorzuheben : Die Duldung ist lediglich auf einen vorübergehenden Aufenthalt gerichtet. Die für die Zeit der Duldung erteilte Arbeitserlaubnis kann deshalb ihrem Zweck nach nicht der Begründung einer dauerhaften Erwerbsstellung im Inland dienen. Der geltend gemachte Erwerbsschaden fällt aus diesem Grund nicht in den Schutzbereich der - möglicherweise - verletzten Norm.

II.


9
Aus den vorstehenden Gründen ist der erneute Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht ebenfalls zurückzuweisen.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 -
OLG München, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2.
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2.
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.