Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2009 - III ZR 158/08

published on 12/03/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2009 - III ZR 158/08
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Cottbus, 4 O 476/04, 03/04/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 158/08
vom
12. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Schilling

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Juni 2008 - 5 U 89/06 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 247.476,23 €.

Gründe:


1
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Beschwerde keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Fragen notwendig, welcher Schutzzweck einer notariellen Rangbestätigung zukommt und in welchem Umfang der Notar bei Erstellung einer unrichtigen Bestätigung haftet. Zwar gibt es spezifisch zu diesen Rechtsproblemen - soweit ersichtlich - noch keine höchstrichterliche Entscheidung. Jedoch ist die von der Beschwerde aufgeworfene Frage auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits zuverlässig - zum Nachteil der Beklagten - zu beantworten.
3
Für die Fälle, in denen ein Notar bei ihm hinterlegte Darlehensmittel unter Verstoß gegen Treuhandauflagen auskehrt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die Treuhandabrede nicht (nur) gewährleisten solle, dass die vereinbarte Sicherheit für das Darlehen bestellt wird. Vielmehr sei es auch Zweck des Treuhandauftrages, den Treugeber dagegen zu schützen, dass der Notar den noch zulässigen Widerruf eines Treuhandauftrages und die Rückerstattung des Treuguts vereitele (Senatsurteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01 - NJW 2002, 2459, 2460; BGH, Urteil vom 8. Februar 1990 - IX ZR 63/89 - NJW-RR 1990, 629, 631; siehe auch Senatsurteil vom 10. Juli 2008 - III ZR 255/07 - WM 2008, 1662, 1664 Rn. 16). Danach dient die Pflicht zur Einhaltung der Auszahlungsvoraussetzungen im Treuhandauftrag auch dazu, dem Treugeber das Treugut (= Darlehensmittel) zu erhalten. Dementsprechend schuldet der Notar in diesen Fällen als Schadensersatz den Betrag der treuhandwidrig ausgekehrten Darlehensvaluta.
4
Für die unrichtige Rangbestätigung kann nichts anderes gelten. Es bedeutet für den Schutzzweck der jeweiligen notariellen Amtspflicht keinen Unterschied , ob eine Bank die Kreditmittel dem Notar widerruflich treuhänderisch überlässt und ihm die Überwachung der Voraussetzungen für die Auskehr zur selbständigen Erledigung überträgt oder ob sie die Darlehensvaluta behält und sich die Voraussetzungen für deren Auszahlung vom Notar bestätigen lässt. Die Rangbestätigung hat in diesem Fall keine andere Funktion als die Einhaltung der Treuhandauflage, dass die ranggerechte Sicherung des Darlehens gewährleistet ist. Hieraus ergibt sich, dass die notarielle Amtspflicht zur Erteilung einer richtigen Rangbestätigung, von der die Auszahlung eines Darlehens abhängt, (auch) davor schützen soll, dass die Kreditmittel überhaupt ausgekehrt werden, wenn nicht die ranggerechte Sicherheit gewährleistet ist. Hieraus folgt weiter, dass der Notar, der gegen diese Amtspflicht verstößt, dem Darlehensgeber zum vollständigen Ersatz der ausgezahlten Darlehensvaluta verpflichtet ist. Auch aus dem von der Beschwerde angeführten Urteil des IX. Zivilsenats vom 26. April 2001 (IX ZR 453/99 - NJW 2001, 2714) ergibt sich nichts anderes.
5
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab.
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Schilling
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 03.04.2006 - 4 O 476/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.06.2008 - 5 U 89/06 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06/06/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 206/01 Verkündet am: 6. Juni 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 10/07/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 255/07 Verkündet am: 10. Juli 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 19 Abs. 1
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.