Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2010 - III ZR 154/09

published on 10/06/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2010 - III ZR 154/09
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Landgericht Bonn, 11 O 112/04, 01/04/2005
Oberlandesgericht Köln, 18 U 78/05, 21/04/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 154/09
vom
10. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2010 durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Seiters

beschlossen:
Die Kosten des Rechtstreits, soweit über sie noch nicht durch das Teilurteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. November 2008 und den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2010 entschieden wurde, haben zu tragen: - die Kosten der ersten Instanz die Klägerin zu 68 v.H. und die Beklagte zu 32 v.H., - die Kosten der Berufungsrechtszugs die Klägerin zu 58 v.H. und die Beklagte zu 42 v.H. und - die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens einschließlich 43 v.H. der aus einem Wert von 26.205,09 € berechneten außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde die Beklagte in voller Höhe. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 26.205,09 €, der für das anschließende Revisionsverfahren auf 11.348,01 € festgesetzt.

Gründe:


1
Nachdem die Beklagte die Klageforderung ausgeglichen hat, soweit der Senat die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. April 2009 zugelassen hat, und die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über dessen Kosten gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden, soweit hierüber nicht bereits befunden worden ist. Der Senat hat hierbei die Kosten nach dem Maß verteilt, in dem die Klage in den verschiedenen Instanzen Erfolg gehabt hat. Soweit die Beklagte den nach dem Senatsbeschluss vom 28. Januar 2010 noch nicht verbeschiedenen Restbetrag gezahlt hat, ist die grundsätzlich notwendige Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes bei der Kostenentscheidung nicht veranlasst. Ihr sind die Kosten, die auf den erledigten Teil entfallen, ohne weitere Sachprüfung aufzuerlegen, weil sie sich durch die Zahlung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat und ihr Prozessbevollmächtigter überdies erklärt hat, die Beklagte übernehme im vollen Umfang die insoweit angefallenen Kosten. Der bisherige Sach- und Streitstand ist in solchen Fällen für die Kostenentscheidung nicht mehr maßgebend (z.B.: BGH, Urteil vom 21. März 2006 - VI ZR 77/05 - NJW-RR 2006, 929, 930 Rn. 5).
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 01.04.2005 - 11 O 112/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 21.04.2009 - 18 U 78/05 -
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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich
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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich
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published on 21/03/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 77/05 Verkündet am: 21. März 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.