Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2009 - III ZR 129/08
published on 26/02/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2009 - III ZR 129/08
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 129/08
vom
26. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Dr. Herrmann, die Richterin HarsdorfGebhardt
sowie die Richter Hucke und Seiters
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 2008 - 1 U 5608/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 €
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 €
Gründe:
- 1
- Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere beziehen sich die von der Beschwerde in Bezug genommenen Erwägungen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 339, 350), wonach sich derjenige, der trotz entsprechender Aufforderung nicht zu einer Klarstellung seiner Äußerung bereit sei, jede nicht fern liegende Deutungsmöglichkeit zurechnen lassen müsse, allein auf Unterlassungsansprüche. In Bezug auf Schadensersatzansprüche, die hier geltend gemacht werden, führt das Bundesverfassungsgericht hingegen aus, dass es auf die dem Äußernden günstigste Deutungsvariante ankomme (aaO S. 349; siehe im Übrigen auch aaO S. 351 sowie BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats] NJW 2006, 3769, 3773). Die von der Beschwerde für richtig gehaltene Differenzierung zwischen den Zeiträumen vor und nach einer Beanstandung durch den Betroffenen wird insoweit nicht in Erwägung gezogen.
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.10.2006 - 15 O 13511/05 -
OLG München, Entscheidung vom 17.04.2008 - 1 U 5608/06 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 12/11/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 76/09 vom 12. November 2009 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann u
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)