Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2007 - III ZR 114/07

published on 28/11/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2007 - III ZR 114/07
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Landgericht Arnsberg, 6 O (Baul) 19/05, 08/02/2006
Oberlandesgericht Hamm, 16 U (Baul) 6/06, 08/02/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 114/07
vom
28. November 2007
in der Baulandsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die mangelnde Vermietbarkeit eines Hauses aufgrund einer bevorstehenden
Enteignung des Grundstücks während des Enteignungsverfahrens und
vor dessen Abschluss ist zu entschädigen.
BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - III ZR 114/07 - OLG Hamm
LG Arnsberg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die
Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin HarsdorfGebhardt

beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Februar 2007 - 16 U (Baul) 6/06 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 33.370,45 €

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Der von der Beteiligten zu 1 allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Fall ZPO liegt nicht vor.
3
1. Zwar schützt Art. 14 Abs. 1 GG den Bestand der Eigentumsposition in der Hand des Eigentümers und deren Nutzung einschließlich der Überlassung des Eigentums zur Nutzung an Dritte insbesondere gegen Entgelt (vgl. BVerfGE 98, 17, 35 f). Bereits das Reichsgericht (RGZ 31, 214, 216; 43, 356, 358 ff; vgl. RG JW 1907, 290 f) hat eine Entschädigung für die mangelnde Vermietbarkeit eines Hauses während des Enteignungsverfahrens, vor dessen Abschluss, zugesprochen. Auch in der Literatur ist eine mögliche Entschädigung für die mangelnde Vermietbarkeit im Vorfeld einer bevorstehenden Enteignung anerkannt (vgl. Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteignungsentschädigung , 6. Aufl., Rn. 962; Büchs, Handbuch des Eigentums- und Entschädigungsrechts , 3. Aufl., Rn. 3370). Grundlage für eine solche Entschädigung ist, dass zwar entschädigungsrechtlich der Wert des genommenen Objekts an sich ersetzt wird. Der Eigentümer erhält damit den Wert ersetzt, mit dem er sich ein gleichwertiges Objekt beschaffen kann, aus dem er gleich hohe Mieteinkünfte erzielen könnte. Solange ihm die Enteignungsentschädigung aber noch nicht zusteht, weil das Enteignungsverfahren noch nicht zum Abschluss gekommen ist, er gleichwohl aufgrund der bevorstehenden Enteignung sein Objekt nicht mehr nutzen kann, so wird dieser Nachteil, der grundsätzlich von der Eigentumsgarantie umfasst wird, durch diesen Wert nicht mit abgegolten. Eine Entschädigungsfähigkeit kann daher nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.
4
2. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einem Eingriff in die Eigentumsposition der Beteiligten zu 1. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, dass Lärmimmissionen und optische Beeinträchtigungen die Nutzbarkeit des Hausgrundstücks in rechtserheblicher Weise eingeschränkt haben sollen. Ebensowenig ist dargetan, dass in dem Zeitraum bis zur Veräußerung des Grundstücks dessen Vermietbarkeit ausgeschlossen gewesen ist. Dies hat bereits das Landgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt; die hiergegen gerichteten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde sind unbegründet.
5
einer Von weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Wurm Dörr Herrmann
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 6 O (Baul) 19/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.02.2007 - 16 U (Baul) 6/06 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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published on 20/09/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 264/11 Verkündet am: 20. September 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.