Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2012 - III ZR 112/12

published on 31/10/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2012 - III ZR 112/12
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Landgericht Leipzig, 4 O 1385/11, 05/08/2011
Oberlandesgericht Dresden, 8 U 1303/11, 01/03/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 112/12
vom
31. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2012 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und
Dr. Remmert

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. März 2012 - 8 U 1303/11 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden (haftungsbegründenden) Kausalität nicht rechtsfehlerfrei. Gleichwohl ist die Zulassung der Revision nicht veranlasst: eine Inanspruchnahme des Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder der Prospekthaftung scheitert daran, dass Partner des Prüfungsvertrags nicht der Beklagte persönlich, sondern die C. GmbH ist. Was die deliktische Haftung des Beklagten angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte nur bei den (in den Verfahren III ZR 94/12 und III ZR 139/12 streitgegenständlichen) Jahresabschlüssen 2002 und 2003 eigene Prüfungstätigkeit entfaltet hat. Bezüglich der hier in Rede stehenden Testate für die Jahre 2000 und 2001 beruft sich der Kläger darauf, dass der Beklagte als Geschäftsführer der C. GmbH die "Anlegertäuschungen aufgrund Schneeballsystems" nicht verhindert habe (Schriftsatz vom 28. März 2011 Bl. 7). Indes trifft den Geschäftsführer einer GmbH allein aufgrund seiner Stellung noch keine allgemeine "Garantenpflicht" gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, WM 2012, 1591 Rn. 23 ff). Eine deliktische Haftung des Geschäftsführers kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Hierzu fehlt es an hinreichend konkretem Sachvortrag, der durch die (auszugsweise) wörtliche Wiedergabe der - zudem einen völlig anders gelagerten Sachverhalt betreffenden - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1999 (XI ZR 381/97, NJW-RR 1999, 843) nicht entbehrlich wird.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 22.500 € Schlick Wöstmann Hucke Seiters Remmert
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 05.08.2011 - 4 O 1385/11 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 01.03.2012 - 8 U 1303/11 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)