Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2011 - III ZB 97/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.051,95 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Frage, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland die Erstattung der Kosten zweier Prozessbevollmächtigter verlangen kann. Die Klägerin hat die Beklagte in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen , die ihr, der Klägerin, durch - ihrer Ansicht nach - gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidungen des Bundesgerichthofs und des Bundesverfassungsge- richts in einem zuvor geführten Zivilprozess entstanden sein sollen. Das Landgericht hat die auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gestützte Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
- 2
- Die Beklagte ist vor dem Landgericht sowohl durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts als auch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vertreten worden. Beide haben eigene Anwälte beauftragt, die für die Beklagte nach Abschluss der Instanz jeweils die Festsetzung ihrer Kosten beantragt haben.
- 3
- Das Landgericht hat beiden Kostenfestsetzungsanträgen entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht, soweit hier noch von Interesse, jenen Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben, durch den die Klägerin verpflichtet worden ist, der durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts vertretenen Beklagten 4.051,95 € nebst Zinsen zu erstatten.
- 4
- Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten. Sie meint, die besondere Stellung des Bundesverfassungsgerichts als selbständiges Verfassungsorgan neben der des Generalbundesanwalts als Vertreter des Bundes erfordere eine getrennte anwaltliche Vertretung, da es an einer übergeordneten Stelle fehle, die etwaige Meinungsverschiedenheiten betreffend die Prozessführung bindend entscheiden könne. Zudem sei einem einzigen Anwalt eine Prozessführung auch deshalb nicht zuzumuten gewesen, weil dieser entgegen § 43a Abs. 4 BRAO gezwungen gewesen wäre, widerstreitende Interessen zu vertreten, zumal den erhobenen Vorwürfen auf unterschiedliche Art zu begegnen gewesen sei.
II.
- 5
- Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
- 6
- Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Zu den zu erstattenden Kosten gehören insbesondere die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmt hierzu weiter, dass die Kosten mehrerer Anwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Hiernach hat die Beklagte nur Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts.
- 7
- 1. Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien nur ein Prozessrechtsverhältnis bestand, weil die Beklagte ungeachtet ihrer Vertretung durch zwei Stellen nur eine parteifähige Rechtspersönlichkeit ist, der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und der Generalbundesanwalt mithin keine verschiedenen Parteien waren.
- 8
- 2. Die Voraussetzungen, unter denen die obsiegende Partei die Erstattung der Kosten für zwei Rechtsanwälte verlangen kann, sind nicht erfüllt. Die Rechtsprechung lässt zwar über den in § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehenen Fall des Anwaltswechsels hinaus aus unterschiedlichen Gründen Ausnahmen zu (vgl. die Übersicht bei Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rn. 22 f; zur Unterbevollmächtigung siehe BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430 und vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; zum Verkehrsanwalt siehe BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 302; vgl. auch Henssler/Deckenbrock, MDR 2005, 1321, 1324 ff). Die zeitgleiche Beauftragung mehrerer Anwälte als Hauptbevollmächtigte durch eine Partei wird allerdings grundsätzlich als nicht notwendig beziehungsweise die Kostenerstattung für den zweiten Rechtsanwalt als durch § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen erachtet (z.B. Bork in Stein/ Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 141; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 91 Rn. 133; Henssler/Deckenbrock, aaO S. 1324 jeweils mwN). Für eine Gebietskörperschaft gilt nichts anderes, auch wenn sie in einem Rechtsstreit aufgrund ihrer Vertretungsregelungen durch mehrere Stellen vertreten wird, so dass sie grundsätzlich nur die Kostenerstattung für einen Rechtsanwalt verlangen kann (so auch OLG Koblenz AnwBl 1988, 296; OLG Köln JurBüro 1980, 1083 ff und AnwBl 1968, 231, 232; OLG München MDR 1972, 790, 791; OLG Frankfurt JZ 1953, 731, 732; Zöller/ Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort Behörde). Hieran ändert sich nichts, wenn die zur Vertretung berufenen Stellen getrennte Verfassungsorgane darstellen beziehungsweise unterschiedlichen Verfassungsorganen zuzuordnen sind (aA: OLG Hamburg JurBüro 1971, 263, 264, welches in der Konstellation, dass die Legislative und die Exekutive in Anspruch genommen wurden, der verklagten Gebietskörperschaft kostenmäßig die Rechte zweier Streitgenossen eingeräumt hat).
- 9
- a) aa) Richtig ist zwar, dass in derartigen Fällen eine gemeinsame Vertretungsbehörde oder eine übergeordnete Stelle, die die Vertretung koordinieren könnte, in der Regel nicht existiert. So verhält es sich auch im Streitfall. Der Bundesgerichtshof ist, soweit er nicht seine Rechtsprechungsaufgaben wahrnimmt , dem Verwaltungsgeschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz zugeordnet. Nach Abschnitt A Nr. I Abs. 1 lit. b der Anordnung über die Vertretung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz und über das Verfahren bei der Vertretung vom 25. April 1958 (BAnz 1958, 3) vertritt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Beklagte, wenn das Verfahren den Bundesgerichtshof betrifft. In gerichtlichen Verfahren, die das Bundesverfassungsgericht betreffen, vertritt demgegenüber dessen Präsident die Beklagte (§ 5 Abs. 1 GOBVerfG). Mangels einer entgegenstehenden Regelung ist jeder Vertreter der Beklagten zur alleinigen Prozessführung berechtigt. Da das Bundesverfassungsgericht ein eigenständiges Verfassungsorgan ist und der Generalbundesanwalt dem Verfassungsorgan Bundesregierung zuzuordnen ist, fehlt es an einer gemeinsamen (übergeordneten), zur Vertretung oder zu deren Koordinierung berufenen Stelle.
- 10
- bb) Das Fehlen einer solchen Stelle rechtfertigt es indessen nicht, die einzelnen zur Vertretung berufenen Ministerien, nachgeordneten Behörden beziehungsweise (Verfassungs-)Organe kostenrechtlich wie Streitgenossen zu behandeln. Prozesspartei bleibt allein die Bundesrepublik Deutschland. Sie wird durch die jeweiligen Behörden lediglich repräsentiert.
- 11
- Das im Prinzip von Treu und Glauben wurzelnde Gebot sparsamer Prozessführung gebietet es, dass der Prozessgegner kostenmäßig nicht durch den Umstand belastet wird, dass es an einer einheitlichen Vertretung der von ihm verklagten Gebietskörperschaft fehlt. Es würde den berechtigten Interessen des Bürgers widersprechen, wenn er im Einzelfall nur deshalb mit einer Vervielfältigung von Prozesskosten - und damit des Kostenrisikos - zu rechnen hätte, weil die Differenzierung der staatlichen Aufgaben eine Mehrzahl von vertretungsberechtigten Stellen des Beklagten mit sich bringt (OLG München aaO; OLG Köln AnwBl 1968 aaO; Baur, Anm. zu OLG Frankfurt aaO S. 733).
- 12
- Sowohl der Umstand, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts durch mehrere Stellen vertreten werden kann, als auch die Tatsache, dass in bestimmten Konstellationen eine übergeordnete, die rechtlichen Interessen koordinierende Stelle fehlt, werden durch die verfassungsmäßige Organisation der Körperschaft bedingt. Das Risiko von Interessenkonflikten (z.B. aus wessen Einzelplan des Etats die geforderte Leistung im Unterliegensfall zu begleichen wäre) und Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Organen entspringt dieser internen Organisation und damit allein der Sphäre der Körperschaft. Deshalb kann diese Gefahr - insofern gilt im Zivilprozess nichts anderes als für juristische Personen des Privatrechts - in kostenmäßiger Hinsicht nicht auf den Prozessgegner übergewälzt werden. Etwaige interne Interessenkonflikte hat die juristische Person vielmehr selbst zu lösen und die Gefahr, dass dies nicht gelingt , in kostenmäßiger Hinsicht selbst zu tragen (OLG Köln JurBüro 1980 aaO; vgl. auch OLG München aaO; OLG Köln AnwBl 1968 aaO). Wäre dies anders, würde der Staat, der auf dem Gebiet des Zivilrechts dem Bürger gleichrangig gegenübersteht, unzulässig bevorzugt (OLG Köln AnwBl 1968 aaO). Das Recht jeder eine juristische Person vertretenden Stelle, sich eines eigenen Anwalts zu bedienen (§ 84 ZPO), um die Interessen ihres Geschäftsbereichs zu wahren, bleibt hiervon unberührt. Lediglich die zusätzlich entstehenden Kosten sind nicht vom Gegner zu erstatten.
- 13
- b) Hieran ändert auch nichts, dass das Bundesverfassungsgericht ein selbständiges, im Grundgesetz eigens benanntes, oberstes Verfassungsorgan ist (BVerfGE 7, 1, 14), das auf der gleichen Stufe wie die Staatsorgane Bundespräsident , Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung steht (Statusdenkschrift , JöR NF 6, S. 110, 112). Richtig ist weiter, dass das Bundesverfassungsgericht ein Gerichtshof sui generis ist, der in wesentlichen Fragen von herausragender , auch politischer Bedeutung selbständig zu entscheiden hat (Statusdenkschrift , aaO S. 111 f, 120 ff), und dass aus dieser hervorgehobenen Organstellung nicht nur seine ausschließliche Zuständigkeit für die Erfüllung der ihm durch Art. 93 GG übertragenen Rechtsprechungsaufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsrechts folgt. Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht auch in fiskalischen und Verwaltungsfragen unabhängig, so dass es einen eigenen Einzelplan im Bundeshaushalt sowie eine eigene Verwaltung hat und auch insoweit keinem Ministerium unterstellt ist (Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu, BVerfGG, Stand Juli 2007, § 1 Rn. 38 f; vgl. auch Umbach in Umbach/Clemens /Dollinger, BVerfGG, Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl., § 1 Rn. 8 ff).
- 14
- Aus der herausgehobenen und gegenüber anderen Verfassungsorganen unabhängigen Stellung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass dieses in staatsorganisationsrechtlicher und protokollarischer Hinsicht nicht auf die gleiche Stufe gestellt werden kann wie ein weiteres, neben dem Bundesministerium der Justiz zur Vertretung der Beklagten berufenes anderes Bundesministerium. Es ist deshalb, soweit sein Geschäftsbereich betroffen ist, zu einer eigenständigen Vertretung der Beklagten berechtigt; insbesondere braucht es sich in der Führung eines Zivilprozesses nicht mit einer parallel zur Vertretung befugten Bundesbehörde abzustimmen oder dieser gar unterzuordnen. Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass das Bundesverfassungsgericht ohne Rücksprache oder Abstimmung mit dem Generalbundesanwalt berechtigt war, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen.
- 15
- Aus der Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts einerseits und der Bundesregierung andererseits folgt im Übrigen umgekehrt, dass auch das von dem Rechtsstreit in seinem Geschäftsbereich betroffene Bundesministerium beziehungsweise der zur Vertretung der Beklagten berufene Generalbundesanwalt die Prozessführung selbständig und unabhängig vom Bundesverfassungsgericht vornehmen konnte und insoweit auch einen eigenen Anwalt beauftragen durfte.
- 16
- Hieraus ergibt sich indessen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, dass sowohl die Kosten des vom Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts in einem bürgerlichen Rechtsstreit bestellten Prozessbevollmächtigten als auch diejenigen eines weiteren Rechtsanwalts, der von einem anderen Vertretungsorgan der Beklagten beauftragt wurde, von dem unterlegenen Gegner gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten wären. Die Selbständigkeit der Vertretungen der Beklagten durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und die andere Stelle - hier den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - beruht auf der vom Grundgesetz vorgegebenen (Staats-)Organisation der Beklagten. Dass aus dieser für die beiden zur Vertretung berufenen Stellen die Möglichkeit folgt, sich jeweils eines eigenen Rechtsanwalts zu bedienen , ist somit der Sphäre der Beklagten zuzuordnen. In dieser Hinsicht besteht trotz der besonderen Stellung des Bundesverfassungsgerichts kein Unterschied zu den Fallgestaltungen, in denen zwei Ministerien oder ihnen nachgeordnete Behörden unabhängig voneinander die Beklagte vertreten. Das hieraus folgende Risiko der Verdoppelung der außergerichtlichen Kosten hat aus den oben unter Buchstabe a ausgeführten Gründen im Zivilprozess, in dem sich der Bürger und die Beklagte gleichrangig gegenüber treten, aber allein letztere zu tragen.
- 17
- c) Unbeachtlich ist weiter, dass sich die Klage auf zwei verschiedene - vermeintliche - Amtspflichtverletzungen gestützt hat, welche die Klägerin den Richtern des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs vorgeworfen hat. Zwar hätte sich die Beklagte hinsichtlich der den Bundesverfassungsrichtern angelasteten Entscheidung anders verteidigen können als bezüglich des den Richtern des Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß dem seinerzeit noch maßgeblichen Art. 234 Abs. 3 EGV. Das Bundesverfassungsgericht hätte sich darauf zurückziehen können, dass im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde insoweit nur ein Willkür- beziehungsweise Evidenzmaßstab gelte (vgl. z.B. BVerfGE 82, 159, 194 ff; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvR 1321/07, juris Rn. 10 f). Demgegenüber hätte für den Bundesgerichtshof - sofern im Vorprozess eine die Klägerin begünstigende Norm des materiellen Gemeinschaftsrechts verletzt worden wäre - ein "hinreichend qualifizierter" Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Vorlagepflicht ausgereicht, um einen Staatshaftungsanspruch zu begründen (vgl. z.B. EuGH Slg. 2003 S. I-10239, 10310 f, Rn. 51, 52). Dieser möglicherweise etwas niedrigere Haftungsmaßstab mag eine in Nuancen andere Rechtsverteidigung erfordert haben als die für das Bundesverfassungsgericht notwendige.
- 18
- Es ist aber schon nicht erkennbar, dass diese denkbaren Differenzierungen im prozessualen Vorbringen zu widersprüchlichen Positionen in der Rechtsverteidigung hätten führen können. Zudem haben die vom Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und vom Generalbundesanwalt beauftragten Rechtsanwälte im ersten Rechtszug im Wesentlichen gleich vorgetragen und im Schwerpunkt übereinstimmend auf den fehlenden Gemeinschaftsrechtsbezug des Ausgangsverfahrens hingewiesen. In derartigen Fällen, in denen feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter zur interessengerechten Führung des Rechtsstreits nicht erforderlich ist, ist selbst bei Streitgenossen die Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Rechtsanwälte ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2008 - 6 W 167/07, juris Rn. 10; OLG Naumburg OLGR 2006, 196; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 20).
- 19
- Dessen ungeachtet könnten selbst vorhandene Interessengegensätze der Vertreter der Beklagten aus den oben unter Buchstabe a ausgeführten Gründen kostenmäßig nicht zu Lasten des Prozessgegners gehen.
- 20
- Schließlich d) verfängt auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf § 43a Abs. 4 BRAO nicht. Es ist aus den zuvor ausgeführten Gründen schon nicht ersichtlich, dass der Rechtsverteidigung der Beklagten durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegensätzliche Positionen oder widerstreitende Interessen zugrunde lagen oder dies auch nur zu besorgen war. Jedenfalls aber hat die Beklagte das Risiko eines internen Interessengegensatzes kostenmäßig allein zu tragen.
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.07.2009 - 2 O 387/08 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.11.2009 - 11 W 54/09 u. 11 W 55/09 -
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.
(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.
(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.
(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.
(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
- 1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind; - 2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages; - 2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes; - 3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht; - 4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist; - 4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein; - 4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann; - 4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag; - 5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.
(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.
(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.
(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.
(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.