Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2006 - III ZB 89/05

published on 08/11/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2006 - III ZB 89/05
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Previous court decisions
Landgericht Halle, 4 O 143/04, 28/04/2005
Oberlandesgericht Naumburg, 4 W 15/05, 14/07/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 89/05
vom
8. November 2006
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dörr, Galke und
Dr. Hermann

beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 28. September 2006 wird im Eingang auf Seite 2 gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es heißt: "Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann beschlossen:" Schlick Streck Dörr Galke Herrmann
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 28.04.2005 - 4 O 143/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.07.2005 - 4 W 15/05 -
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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Tenor Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 18. August 2008 - 5 O 120/08 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Januar 2009 - 7 W 101/08 - verletzen den Beschwerdeführer in
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Annotations

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.