Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2011 - III ZB 75/10

published on 14/07/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2011 - III ZB 75/10
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Previous court decisions
Landgericht Hannover, 9 O 92/10, 27/08/2010
Oberlandesgericht Celle, 16 W 62/10, 29/10/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 75/10
vom
14. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für Streitigkeiten über Versorgungsansprüche eines Arbeitnehmers gegen die
Niedersächsische Versorgungskasse, die nach ihrer Satzung unter anderem
den Zweck hat, Angestellten ihrer Mitglieder, denen Ruhegehaltsberechtigung
und Hinterbliebenenversorgung nach dem für niedersächsische Landesbeamte
geltenden Vorschriften vertraglich zugesichert sind, Versorgungsbezüge zu
zahlen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZB 75/10 - OLG Celle
LG Hannover
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Oktober 2010 - 16 W 62/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Zwischen den Parteien besteht Streit über die Anrechenbarkeit der dem Kläger von der Niedersächsischen Ärzteversorgung als berufsständischer Versorgungseinrichtung gezahlten Rente auf seine von der Beklagten, der Niedersächsischen Versorgungskasse, bezogene beamtengleiche Altersversorgung. Vorab streiten sie über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten.
2
Im April 1984 schloss der Kläger mit der "Kongregation der barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul in H. " einen Dienstvertrag über eine Anstellung als Chefarzt im damals von der Kongregation betriebenen Vinzenzkrankenhaus in Ha. . Inzwischen ist die Streithelferin der Beklagten auf Arbeitgeberseite in den Vertrag eingetreten. Die Kongregation verpflichtete sich in § 8 des Vertrags, dem Kläger eine Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung nach den jeweils für niedersächsische Landesbeamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 15 zu gewähren, die über die Niedersächsische Versorgungskasse abgewickelt werden sollte. Über die Leistungen dieser Kasse hinaus sollte der Kläger keine Versorgungsansprüche gegen seine Arbeitgeberin erwerben. Darüber hinaus verpflichtete sich die Kongregation, dem Kläger zu den Beiträgen zur Ärzteversorgung einen Zuschuss von 50 % des jeweiligen Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.
3
Die Beklagte, eine umlagefinanzierte Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat nach § 2 Abs. 2 ihrer Satzung den Zweck, Beamten, aber auch denjenigen Angestellten ihrer Mitglieder, denen - wie dem Kläger - Ruhegehaltsberechtigung und Hinterbliebenenversorgung nach dem für niedersächsische Landesbeamte geltenden Vorschriften vertraglich zugesichert sind, Versorgungsbezüge zu zahlen. Die Kongregation, Mitglied der Beklagten, meldete den Kläger bei dieser zur Versorgung an.
4
Die Satzung der Beklagten sieht in § 18 Abs. 3 vor, dass die für Beamte geltenden Bestimmungen auf die Angestellten sinngemäße Anwendung finden. Scheidet ein Mitglied aus der Körperschaft aus, endet gemäß § 15 Abs. 3 der Satzung die Leistungspflicht der Beklagten. In § 19 heißt es unter dem Titel "Rechtsbeziehungen": (1) Der Kasse obliegt die Festsetzung, Regelung und Zahlung von Versorgungsbezügen gegenüber den Versorgungsempfängern der Mitglieder. (2) Die Leistungen werden als eigene Aufgabe der Kasse erfüllt. Insofern tritt die Kasse für die Dauer der Mitgliedschaft in die versorgungsrechtlichen Verpflichtungen der Mitglieder ein. …
5
Der seit 1. Oktober 2008 im Ruhestand befindliche Kläger bezog zunächst ungekürzte Versorgungsleistungen der Beklagten und - ohne deren Kenntnis - eine Rente aus der Ärzteversorgung. Nachdem dies der Beklagten bekannt geworden war, kürzte sie die laufenden Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 55 BeamtVG und verlangte überzahlte Beträge in Höhe von 36.371,78 € zurück.
6
Mit den Klageanträgen zu 1 und 2 begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, aus eigenem Recht ohne Zustimmung des Klägers und anstelle der Streithelferin Versorgungsleistungen festzusetzen, zu berechnen und auszuzahlen sowie die Versorgung durch Verrechnung zu kürzen. Weiter verfolgt er die Feststellung, dass kein Rückforderungsanspruch in der angeführten Höhe bestehe und dass die Beklagte nicht berechtigt sei, aus eigenem Recht einen solchen Anspruch geltend zu machen. Schließlich begehrt der Kläger, dass die Beklagte eine Verrechnung mit der Rente aus der Ärzteversorgung zu unterlassen und dass sie rückständige Beträge sowie künftig die ungekürzten Beträge zu zahlen habe.
7
Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Hannover verwiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Kläger, den von ihm beschrittenen Rechtsweg für zulässig zu erklären.

II.


8
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
9
1. Das Beschwerdegericht nimmt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes an, es liege keine öffentlich-rechtliche, sondern eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit vor. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 ArbGG. Der Kläger wolle seine Ansprüche gegen die Beklagte ausschließlich aus dem Arbeitsvertrag herleiten. Die Beklagte sei im Sinne des § 3 ArbGG Rechtsnachfolgerin der Streithelferin. Sie sei gegenüber der Kongregation, der Rechtsvorgängerin der Streithelferin, aus ihrer Satzung verpflichtet , dem Kläger beamtengleiche Versorgungsbezüge zu zahlen. Es sei quasi zu einer internen Schuldübernahme gekommen. Dies reiche nach dem Sinn und Zweck des weit auszulegenden § 3 ArbGG für die Annahme einer Rechtsnachfolge aus.
10
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
11
a) Das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger ist nicht öffentlich-rechtlicher, sondern bürgerlich-rechtlicher Natur.
12
aa) Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist und ob letzterenfalls die ordentlichen Gerichte oder die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, richtet sich, soweit wie hier keine Sonderzuweisung besteht, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgebend ist danach der Streitgegenstand. Der Streitgegenstand ist im Regelfall allein nach dem Klägervorbringen zu bestimmen, doch muss bei negativen Feststellungsklagen, die sich gegen entsprechende positive Berühmungen des Beklagten richten und darin ihren Gegenstand finden, auch der Vortrag des Beklagten herangezogen werden, um zu klären, welcher Natur die von ihm beanspruchten Rechte sind (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283 f). Auf das Beklagtenvorbringen ist dabei jedoch nur abzustellen, soweit die Rechtsnatur der streitgegenständlichen Ansprüche nicht aus dem Klägervorbringen zur von ihm behaupteten Berühmung bestimmt werden kann. Dem Vorbringen der beklagten Partei kommt insoweit ergänzende Funktion zu (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Einl. Rn. 65; Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 17 Rn. 17, 23). Maßgeblich ist die wahre Natur des Rechtsverhältnisses, nicht die vom Kläger vorgenommene rechtliche Zuordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 6/96, BGHZ 133, 240, 243; MünchKommZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 13 GVG Rn. 11).
13
bb) Für die Abgrenzung kann vorliegend nicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IV ZB 45/04, VersR 2006, 534 Rn. 7 ff mwN) zurückgegriffen werden. Während die Zusatzversorgungskassen aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung Versicherungsleistungen gewähren, erfüllt die Beklagte originär den Arbeitgeber treffende Pflichten, in die sie gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 ihrer Satzung "eintritt". Die Leistungspflicht der Beklagten endet gemäß § 15 Abs. 3 ihrer Satzung mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Körperschaft. Die Einschaltung der Beklagten dient damit nicht einer zusätzlichen Absicherung der Arbeitnehmer, sondern geschieht im Interesse der Arbeitgeber an einer Abwicklung der Versorgungsleistungen durch die umlagefinanzierte Beklagte.
14
cc) Ungeachtet der aufgezeigten Unterschiede zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes handelt es sich vorliegend, was auch die Parteien nicht anders sehen, gleichwohl nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Denn das Versorgungsverhältnis des Klägers zur Beklagten ist nicht öffentlich-rechtlich ausgestaltet, sondern die Beklagte tritt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 ihrer Satzung in die versorgungsrechtlichen Verpflichtungen der Streithelferin ein, die dieser aufgrund des (früheren) Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger obliegen.
15
b) Zutreffend hat das Beschwerdegericht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte angenommen.
16
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich für aus dem Arbeitsverhältnis folgende bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zuständig. Dazu gehört auch der Streit über Ansprüche auf eine im Arbeitsvertrag zugesagte betriebliche Altersversorgung (vgl. BAGE 64, 272, 274; 76, 343, 348; Schwab/ Weth/Walker, ArbGG, 3. Aufl., § 2 Rn. 103). Die Beklagte ist jedoch nicht Arbeitgeberin des Klägers, sondern die von der Arbeitgeberin in die Abwicklung der Versorgungszusage eingeschaltete Versorgungskasse. Gemäß § 3 ArbGG begründet § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsge- richte aber auch dann, wenn der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger geführt wird. Die Beklagte ist in diesem Sinne Rechtsnachfolgerin der Arbeitgeberin.
17
Der Begriff der Rechtsnachfolge in § 3 ArbGG ist weit auszulegen. Es genügt, dass ein Dritter den Rechtsstreit "anstelle" der in den §§ 2, 2a ArbGG genannten Personen führt. Entscheidend ist die durch das Arbeitsverhältnis begründete Rechts- und Pflichtenzuständigkeit, die für die Rechtsbeziehungen maßgeblich ist. § 3 ArbGG will verhindern, dass der Wechsel der Prozesspartei dazu führt, dass Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten über denselben Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis entscheiden müssen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Rechtsnachfolge unmittelbar aus dem Gesetz oder aus rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen folgt, ob der "Rechtsnachfolger" den Arbeitgeber als bisherigen Schuldner ersetzt oder neben ihm für die Schuld einsteht , die Erfüllung arbeitsrechtlicher Ansprüche also nur zusätzlich schuldet. Auch Schuldbeitritt, Verpfändung oder Pfändung von Ansprüchen, die gesellschaftsrechtliche Durchgriffshaftung (vgl. BAGE 53, 317, 320 f) oder die Haftung des Insolvenzverwalters wegen Nichterfüllung von Masseansprüchen gemäß § 61 InsO stellen Fälle der Rechtsnachfolge dar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZB 57/06, ZIP 2007, 94 Rn. 9; BAG, ZIP 2003, 1617, 1618; zum Ganzen eingehend Schwab/Weth/Walker aaO § 3 Rn. 4 ff; ErfK/Koch, 11. Aufl., § 3 ArbGG Rn. 3). Ähnliches gilt für die Inanspruchnahme einer Partei als vollmachtloser Vertreter (BAG, NJW 2003, 2554), für Ansprüche nach den Grundsätzen der Konzernhaftung gegen die Konzernobergesellschaft (BAGE 94, 52, 55 f), für Ansprüche eines nach § 328 BGB Berechtigten aufgrund des Arbeitsverhältnisses (vgl. insoweit zur früheren Gesetzeslage BGH, Urteil vom 23. Februar 1955 - VI ZR 28/54, BGHZ 16, 339, 340 f; BAG NJW 1967, 173) sowie für Ansprüche des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsiche- rung gegen eine Gruppenunterstützungskasse (vgl. BAG AP Nr. 6 zu § 2 ArbGG). Auch wer für arbeitsrechtliche Ansprüche aus eigenständigem Rechtsgrund einstehen muss, ist Rechtsnachfolger im Sinne des § 3 ArbGG (ErfK/Koch, aaO).
18
c) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Arbeitsgerichte auch zur Entscheidung über die vom Kläger gestellten Klageanträge berufen.
19
aa) Mit den negativen Feststellungsanträgen verfolgt der Kläger im Ergebnis die Feststellung, dass die Beklagte aus eigenem Recht nicht berechtigt ist, in Bezug auf die ihm durch die Streithelferin zugesagte beamtengleiche Altersversorgung jegliche Entscheidung zu treffen. Für diesen Rechtsstandpunkt stützt sich der Kläger maßgeblich auf die Regelung in § 8 des Dienstvertrags, der er entnehmen möchte, der Beklagten sei dort nur das Recht eingeräumt worden, die ruhegehaltfähige Dienstzeit festzusetzen; § 19 der Satzung der Beklagten könne dieser keine weitergehenden Rechte verschaffen. Der Beklagten wiederum hält er vor, sie berühme sich für die Dauer der Mitgliedschaft hinsichtlich der versorgungsrechtlichen Verpflichtungen zu Unrecht der Rechte der Vertragsarbeitgeberin aus dem Valutaverhältnis. Damit ist Gegenstand dieser Anträge , ob zwischen den Parteien eine arbeitsrechtliche Beziehung besteht oder nicht.
20
bb) Auch hinsichtlich der übrigen Klageanträge folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 3 ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Der Kläger verfolgt insoweit im Wege der Feststellungs-, Unterlassungs- und Leistungsklage Rechte , die sowohl im Falle eines unmittelbaren Eintretens der Beklagten in die aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Rechte und Pflichten als auch dann in Betracht kommen, wenn die Rechtsbeziehung des Klägers zur Beklagten, wie der Kläger geltend macht, von der Kongregation durch gesonderte privatrechtliche Vereinbarungen begründet wurde. Der Kläger geht selbst von einer mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung der Arbeitgeberin aus dem Valutaverhältnis korrespondierenden Leistungspflicht der Beklagten aus dem Deckungsverhältnis aus. Dieses Verständnis entspricht bei Annahme eines vom Arbeitsvertrag (Valutaverhältnis ) zu trennenden privatrechtlichen Deckungsverhältnisses dem § 19 Abs. 2 der Satzung, der gemäß § 18 Abs. 3 auf Angestellte mit vertraglicher Zusicherung beamtengleicher Versorgung sinngemäß anzuwenden ist. Danach werden die Leistungen als eigene Aufgabe der Beklagten erfüllt und tritt die Kasse insofern für die Dauer der Mitgliedschaft in die versorgungsrechtlichen Verpflichtungen der Mitglieder ein. Auch wenn die Beklagte damit nicht unmittelbar in den Arbeitsvertrag eingerückt sein sollte, so tritt sie - soweit ihre Verpflichtung reicht - in der Abwicklung und Auszahlung der Versorgungsansprüche doch an die Stelle der Arbeitgeberin und ist damit - auch wenn ihre Verpflichtung gegenüber dem Kläger auf einem eigenen Rechtsgrund (dem Deckungsverhältnis) beruht - Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 3 ArbGG.
21
Soweit die Rechtsbeschwerde die "Rechtsnachfolge" mit dem Argument zu leugnen versucht, die Beklagte treffe im Verhältnis zum Kläger eine originäre Pflicht, weil die Streithelferin nur verpflichtet sei, die notwendigen Umlagen zu erbringen, übersieht sie, dass die Direktzusage der Streithelferin Grundlage für die vom Kläger in Anspruch genommenen Rechte ist. Für die Anwendung des § 3 ArbGG ist es auch ohne Belang, dass die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und nicht der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG unterfällt.
Schlick Dörr Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 27.08.2010 - 9 O 92/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 29.10.2010 - 16 W 62/10 -
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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am
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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am
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published on 14/12/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 45/04 vom 14. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Rich
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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.