Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2009 - III ZB 75/08

published on 25/06/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2009 - III ZB 75/08
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Amtsgericht Waldbröl, 14 C 211/06, 22/02/2008
Landgericht Bonn, 6 S 62/08, 19/09/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 75/08
vom
25. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und
Schilling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. September 2008 - 6 S 62/08 - aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
In dem der Rechtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren nimmt der Kläger den Beklagten vor dem Amtsgericht Waldbröl auf Rückzahlung von 2.500 € im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem sogenannten Schenkkreis in Anspruch. In der am 12. Januar 2007 zugestellten Klage vom 29. Dezember 2006 sowie in dem weiteren persönlichen Schreiben des Klägers an das Amtsgericht vom 17. März 2007 ist als Adresse des Klägers jeweils "E. straße 26, K. " angegeben. Unter dieser Anschrift erreichten den Kläger, dessen persönliches Erscheinen das Amtsgericht angeordnet hatte, auch die Ladung vom 14. Februar 2007 zum Termin am 9. März 2007 sowie die Umladungen vom 28. Februar 2007 zunächst auf den 30. März 2007 sowie vom 27. März 2007 auf den 27. April 2007. Im Termin am 27. April 2007 wurde der Kläger, nachdem das Amtsgericht den Rechtsstreit mit zwei Parallelverfahren zum Zwecke der Beweisaufnahme verbunden hatte, als Zeuge vernommen. Hierbei gab er zur Person an: "Tierarzt, geschäftsansässig in K. , wohnhaft in Belgien". Im Laufe des weiteren Verfahrens überreichte der Kläger mit Schriftsatz vom 13. September 2007 zwei von ihm gegen andere Teilnehmer des Spielkreises unter dem 24. Januar und dem 5. März 2007 erwirkte Urteile des Amtsgerichts Waldbröl (3 C 386/06) sowie des Amtsgerichts Westerburg (23 C 2/07), in denen ebenfalls als seine Adresse jeweils "E. straße 26, K. " angegeben war. Mit Urteil vom 22. Februar 2008 verurteilte das Amtsgericht Waldbröl den Beklagten zur Zahlung von 2.500 € nebst Zinsen; im Rubrum war der Kläger unter der obigen Anschrift aufgeführt.
2
Der Beklagte legte gegen dieses Urteil fristgemäß Berufung zum Landgericht Bonn ein. Unter dem 7. Mai 2008 forderte der stellvertretende Vorsitzende der 6. Zivilkammer den Kläger auf, "seinen Wohnsitz, der sich nach seinen Angaben im Termin vom 27.4.2007 in Belgien befindet, näher bekannt zu geben und mitzuteilen, seit wann er dort wohnhaft ist". Nachdem der Kläger auf diese Aufforderung nicht reagierte, wiederholte das Landgericht die Anfrage unter dem 4. August 2008. Der Kläger teilte daraufhin nunmehr mit, sein Wohnsitz befinde sich in der Rue A. A. 6/A in S. L. ; insoweit legte er einen Personalausweis, ausgestellt am 29. September 2000, vor, in dem diese Anschrift aufgeführt war.
3
dem Mit angefochtenen Beschluss vom 19. September 2008 hat das Landgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, da sie entgegen § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG nicht beim zuständigen Oberlandesgericht Köln eingelegt worden sei. Dieses Gericht sei zuständig, weil der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Rechtsstreites seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gerichtsverfassungsgesetzes gehabt habe; dies sei durch Vorlage der Kopie des belgischen Personalausweises glaubhaft gemacht.
4
Der Beklagte hat, nachdem ihn der Berichterstatter der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn mit Verfügung vom 28. August 2008 auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung als unzulässig hingewiesen hatte, beim Oberlandesgericht Köln nochmals Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Insoweit ist im Hinblick auf das anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren noch keine Entscheidung ergangen.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg, da das Landgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat.
6
Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind die Oberlandesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und Entschei- dung über die Rechtsmittel in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hatte.
7
Die Anknüpfung an den allgemeinen Gerichtsstand - d.h. bei natürlichen Personen an den Wohnsitz (§ 13 ZPO) - soll insoweit eine hinreichende Bestimmtheit und damit Rechtssicherheit für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit zwischen Land- und Oberlandesgericht gewährleisten (vgl. BTDrucks. 14/6036, S. 119). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit , also grundsätzlich gemäß § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO der Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift, hier der 12. Januar 2007. Spätere Veränderungen , wie z.B. ein Umzug ins Ausland oder vom Ausland ins Inland, sind damit - genauso wie es § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für die Zuständigkeit des Prozessgerichtes im Verfahren des ersten Rechtszugs vorsieht - grundsätzlich unerheblich (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - VIII ZB 88/05 - NJW 2006, 2782, 2783; Urteil vom 27. März 2008 - VII ZR 76/07 - BGHReport 2008, 763, 764; Zöller/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 119 GVG, Rn. 14; MünchKommZPO /Zimmermann, 3. Aufl., § 119 GVG, Rn. 9; Musielak/Wittschier, ZPO, 6. Aufl., § 119 GVG, Rn. 19, jeweils m.w.N.).
8
Durch die Regelung in § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG soll bereits bei Verfahrensbeginn erkennbar sein, bei welchem Gericht ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einzulegen ist. Dies entspricht dem aus dem Gebot der Rechtssicherheit abgeleiteten Gebot der Rechtsmittelklarheit, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeigen. Hieraus folgt, dass der im Verfahren vor dem Amtsgericht unbestritten gebliebene inländische oder ausländische Gerichtsstand einer Partei zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage im Rechtsmittelverfahren zugrunde zu legen ist und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen bleibt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03 - BGHReport 2004, 983, 984; 1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04 - NJW-RR 2004, 1505; 9. November 2004 - VIII ZB 60/04 - juris Rn. 3; 6. Dezember 2005 - VIII ZB 48/05 - juris Rn. 2; 1. März 2006 - VIII ZB 28/05 - BGHReport 2006, 809, 810; 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 - NJW 2006, 1808, 1809; 10. Juli 2007 - VIII ZB 73/06 - NJW-RR 2008, 144). Neuer Vortrag im Berufungsverfahren ist insoweit ausgeschlossen (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04 - NJW-RR 2005, 780 f), sodass dann, wenn eine Partei aufgrund der erstinstanzlichen Darstellung der Gegenseite zu ihrem Wohnsitz zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit Berufung - bei einem inländischen Wohnsitz zum Landgericht oder bei einem ausländischen Wohnsitz zum Oberlandesgericht - einlegt, es der Gegenseite versagt ist, ihre frühere Darstellung in zweiter Instanz zu korrigieren (siehe auch BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 - NJW 2006, 1808, 1809). Insoweit kommt es in diesen Fällen letztlich nicht darauf an, wo der allgemeine Gerichtsstand zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit tatsächlich gelegen hat.
9
In der Klageschrift soll jede natürliche Person ihren Wohnort angeben (§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO). Hiervon ausgehend sind - abgesehen von Veränderungen bis zur Zustellung - für die Bestimmung des inländischen oder ausländischen Wohnsitzes der klagenden Partei zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit grundsätzlich die von der Gegenseite unbestrittenen Angaben in der Klagschrift heranzuziehen (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03 - BGHReport 2004, 983, 984; 9. November 2004 - VIII ZB 60/04 - juris Rn. 3; 6. Dezember 2005 - VIII ZB 48/05 - juris Rn. 2), jedenfalls soweit diese eindeutig sind (BGH, Beschlüsse vom 19. September 2006 - X ZB 31/05 - und 8. Januar 2008 - X ZBX ZB 26/07 - juris Rn. 12 f bzw. 6 f zu der insoweit nicht eindeutigen Bezeichnung eines gewerbetreibenden Beklagten in der Klageschrift im Hinblick auf §§ 17, 21 ZPO).
10
Danach war hier von einem Wohnsitz des Klägers in K. auszugehen, zumal der Kläger unter dieser Adresse auch in zwei Parallelverfahren Klage erhoben sowie im streitgegenständlichen Verfahren um Terminsverlegung gebeten hatte und vom Amtsgericht unter dieser Adresse geladen werden konnte.
11
vorstehend Der erörterte Sinn und Zweck des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG, aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grundsätzlich schon zu Beginn des Verfahrens die Rechtsmittelzuständigkeit für die Parteien erkennbar festzulegen, erfordert es, dass eine Partei, will sie sich an ihren eindeutigen Angaben in der Klageschrift zum Wohnsitz nicht festhalten lassen, bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens konkret und substantiiert zu einem davon abweichenden inländischen oder ausländischen Wohnsitz vortragen muss.
12
Diesen Anforderungen genügte die in zwei verbundenen Parallelverfahren gemachte Erklärung des Klägers als Zeuge vom 27. April 2007 nicht. Sie bezog sich auf den Sachstand vom Tag der Vernehmung und war daher ohne nähere Erläuterung nicht geeignet, die Bedeutung der Angaben in der Klage zum Wohnsitz in K. und damit zum allgemeinen Gerichtsstand zum Zeitpunkt der Zustellung am 12. Januar 2007 zu entkräften. Hierzu hätte der Kläger bereits in erster Instanz konkret seine Angaben in der Klage korrigieren und entweder vortragen müssen, dass er zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nicht mehr in K. , sondern bereits in Belgien wohnhaft war oder dass er in K. nie wohnhaft gewesen ist, da es sich bei der in der Klage angegebenen Adresse entgegen § 130 Nr. 1 ZPO nur um eine Geschäftsadresse oder - wie es dem jetzigen Vortrag des Klägers in seiner Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten vom 27. Oktober 2008 entspricht - um die Adresse eines Freundes gehandelt hat, an dessen Haus absprachegemäß sein Namensschild angebracht war und der ihn über die eingehende Post informiert hat.
13
Vor diesem Hintergrund war es dem Landgericht verwehrt, in der Berufungsinstanz die Frage eines etwaigen ausländischen Gerichtsstandes des Klägers zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nachzuprüfen; die auf das zweifache Insistieren des Landgerichtes gemachten Angaben des Klägers waren insoweit unbeachtlich.
Schlick Dörr Wöstmann
Seiters Schilling
Vorinstanzen:
AG Waldbröl, Entscheidung vom 22.02.2008 - 14 C 211/06 -
LG Bonn, Entscheidung vom 19.09.2008 - 6 S 62/08 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/07/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 73/06 vom 10. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Der aus dem Gebot der Rechtsmittelklarheit abgeleitete Grundsatz, dass der vor d
published on 19/09/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 31/05 vom 19. September 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und die
published on 15/02/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 171/04 Verkündet am: 15. Februar 2005 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ___
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.