Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2012 - III ZB 49/11


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts im Senatsbeschluss vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- 1. Der Rechtsbehelf der Antragsgegnerin ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Rechtsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr erneut im Schriftsatz vom 7. Mai 2012 angesprochenen Rügen der Verletzung rechtlichen Gehörs - in vollem Umfang überprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Antragsgegnerin meint, der Senat habe "auch nicht im Ansatz die verfassungsrechtlich relevante Frage des Art. 103 Abs. 1 GG berührt, sondern statt dessen die Beschwerde als unzulässig infolge des angeblichen Fehlens einfachgesetzlicher Zulassungsvoraussetzungen verneint" , ist dies unverständlich. Denn zur Prüfung der einfachgesetzlichen Norm des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ) gehört auch die vom Senat vorgenommene Prüfung der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296 mwN). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen ; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24).
- 2
- 2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Nach einseitiger Erledigungserklärung ist bei der Wertbemessung grundsätzlich nicht mehr auf den Wert der bisherigen Hauptforderung, sondern auf die Summe der bis zur Erledigungserklärung insoweit angefallenen Kosten abzustellen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210, vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, MDR 2006, 109 und vom 15. November 2007 - V ZB 72/07, WuM 2008, 35).
Seiters Tombrink
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.07.2011 - 9 Sch 1/10 -

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Annotations
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.