Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2016 - III ZB 112/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert der Beschwerde wird auf bis zu 500 €festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger macht gegen die beklagte Steuerberatungsgesellschaft Auskunftsansprüche aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag geltend. Der Kläger beteiligte sich als Kommanditist an einer Fondsgesellschaft. Die Beklagte hatte im Rahmen dieses Fonds die Funktion des Mittelverwendungskontrolleurs übernommen.
- 2
- Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle zu erteilen durch Vorlage des Kontoeröffnungsantrags des Mittelverwendungskontos nebst Annahmebestätigung der kontoführenden Bank, Übergabe der Kontoauszüge für dieses Konto mit Ausweis der gebuchten Umsätze einschließlich der sich daraus ergebenden Salden, Angabe des zu jeder Buchung gehörenden Namens des Zahlungsadressaten beziehungsweise Zahlungsempfängers sowie des Verwendungszwecks, Abgabe der Erklärung in Form einer Bankauskunft, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag während des Zeitraums der Mittelverwendungskontrolle nicht geändert worden sind, sowie Abgabe der Erklärung, dass bei der Mittelfreigabe die Grundsätze der Mittelfreigabe eingehalten wurden. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600 Euro für vorläufig vollstreckbar erklärt.
- 3
- Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landgericht Berlin als unzulässig verworfen mit der Begründung, dass die Beschwer der Beklagten höchstens 476,60 Euro betrage und die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorlägen.
- 4
- Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
- 5
- 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der von der Beschwerde allein geltend ge- machte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht vorliegt.
- 6
- a) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob die Grundsätze, die für die Bemessung der Beschwer eines Rechtsanwalts durch die Verpflichtung zur Auskunft in Berufsangelegenheiten entwickelt worden sind, auf die entsprechende Verurteilung einer Steuerberatungsgesellschaft übertragen werden können.
- 7
- Diese Rechtsfrage ist bereits nicht entscheidungserheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Bewertung des Zeitaufwands für die Erteilung einer Auskunft durch einen Rechtsanwalt eine Stundenvergütung von 100 bis 150 Euro angemessen, wenn sich die geforderte Auskunft auf dessen berufliche Tätigkeit bezieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - II ZR 314/06, BeckRS 2008, 04202 Rn. 5 f; vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 6 und vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, BeckRS 2011, 29729 Rn. 9). Darauf, ob dies auch für eine Steuerberatungsgesellschaft gilt, wie die Beschwerde meint, kommt es hier jedoch nicht an. Die Bewertung des Zeitaufwands eines Berufsträgers für die Erteilung einer Auskunft in Berufsangelegenheiten ist nur dann entscheidend, wenn der Aufwand bei ihm selbst entsteht, die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Tätigkeiten also von dem Berufsträger persönlich ausgeführt werden müssen und ausgeführt werden. Soweit dagegen die Einschaltung von Hilfskräften ausreicht, kann nur der hierfür entstehende Aufwand angesetzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 aaO Rn. 4). Dies ist hier jedenfalls weitestgehend der Fall. Im Wesentlichen zutreffend und ohne dass dies mit der Beschwerde angegriffen wird, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Arbeiten zur Erteilung der Auskünfte auf angestelltes Hilfspersonal delegieren kann. Anderes könnte allenfalls für die der Beklagten auferlegte Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung gelten, "dass bei der Mittelfreigabe … die … Grundsätze der Mittelfreigabe eingehalten wurden." Hierzu mag die Tätigkeit eines Steuerberaters notwendig sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass hierfür ein Zeitaufwand erforderlich ist, der unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 100 bis 150 Euro und der übrigen Tätigkeiten, die Hilfskräften überlassen werden können, zu einer höheren Beschwer der Beklagten als 600 Euro führt.
- 8
- b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob bei der Bemessung der Beschwer eines der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Berufsträgers zu berücksichtigen ist, dass er seine Auskunftsverpflichtung nur unter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gegenüber anderen Mandanten erfüllen kann. Diese Rechtsfrage ist bereits höchstrichterlich geklärt. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 10. Februar 2011 (III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 11) entschieden, dass das aus § 43a Abs. 2 BRAO folgende Geheimhaltungsinteresse als Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern gleichermaßen für die Beschwer außer Betracht bleibt. Weiter hat der Senat ausgeführt, dass der Rechtsanwalt durch die Erteilung der ihm abverlangten Auskunft im Verhältnis zu seiner Mandantschaft ohnehin keine Nachteile zu befürchten habe, weil er hierzu - auch im Hinblick auf § 43a Abs. 2 BRAO - infolge der Verurteilung berechtigt sei. Für das von der Beklagten geltend gemachte Geheimhaltungsinte- resse auf Grund ihrer Verschwiegenheitspflicht als Steuerberater (§ 57 Abs. 1 StBerG) gilt nichts anderes.
- 9
- 2. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig erübrigt sich die Entscheidung über den Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil.
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 26.03.2015 - 239 C 188/14 -
LG Berlin, Entscheidung vom 07.08.2015 - 54 S 25/15 -
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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.
(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.
(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.
(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.
(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.
(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.
(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar
- 1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer; - 2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat; - 3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen; - 4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst; - 5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit; - 6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.
(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere
- 1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist; - 2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.