Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2012 - III ZA 9/12

published on 04/04/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2012 - III ZA 9/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Karlsruhe, 3 O 290/11, 23/01/2012
Oberlandesgericht Karlsruhe, 8 W 15/12, 08/03/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 9/12
vom
4. April 2012
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
Seiters

beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine "Ausnahmebeschwerde oder Nichtzulassungsbeschwerde" gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. März 2012 - 8 W 15/12 - wird abgelehnt.

Gründe:


1
Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
2
Das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Der einzige in Betracht zu ziehende Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der vorliegenden Art ist die Rechtsbeschwerde. Diese ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff).
Schlick Herrmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.01.2012 - 3 O 290/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.03.2012 - 8 W 15/12 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
16 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 24/03 vom 8. November 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 46, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung eines Ablehn
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 30/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 1/20 vom 30. Januar 2020 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2020:300120BIIIZB1.20.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den
published on 09/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 54/19 vom 9. Januar 2020 in dem Verfahren auf Beiordnung eines Notanwalts ECLI:DE:BGH:2020:090120BIIIZB54.19.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr
published on 10/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 119/18 vom 10. Januar 2019 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2019:100119BIIIZB119.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. He
published on 10/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 118/18 vom 10. Januar 2019 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2019:100119BIIIZB118.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrman
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.