Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2018 - III ZA 7/18

published on 28/06/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2018 - III ZA 7/18
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Landgericht Berlin, 52 O 314/13, 27/11/2017
Kammergericht, 9 W 114/17, 05/01/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 7/18 (Kammergericht 9 W 114/17)
III ZA 10/18 (Kammergericht 9 W 95/16)
III ZA 11/18 (Kammergericht 9 W 11/16)
III ZA 12/18 (Kammergericht 9 W 16/14)
vom
28. Juni 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:280618BIIIZA7.18.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richterinnen Dr. Liebert, Pohl, Dr. Arend und Dr. Böttcher
beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 5. Juni 2018 gegen alle Richter des III. Zivilsenats wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anträge der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Januar 2018 - 9 W 114/17 -, vom 27. Januar 2017 - 9 W 95/16 -, vom 12. Juli 2016 - 9 W 11/16 -, und vom 27. Oktober 2014 - 9 W 16/14 - werden abgelehnt.

Gründe:

1
1. Das am 8. Juni 2018 eingegangene Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche Richter des III. Zivilsenats, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten, sich aus den betroffenen Verfahren ergebenden Anhaltspunkten oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder der Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, BeckRS 2015, 08531 Rn. 2 f.). Die Antragstellerin wendet sich lediglich gegen die ihrer Auffassung nach unrichtigen bisherigen Entscheidungen des Senats und erhebt diesbezüglich allgemein gehaltene Vorwürfe, wonach der Senat nicht in der Lage sei, gesetzeskonform, unabhängig und objektiv zu entscheiden. Ernsthafte Um- stände, die die Besorgnis der Befangenheit aller Richter des III. Zivilsenats rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere ergeben sie sich nicht daraus, dass bislang sämtliche Anträge der Antragstellerin abgelehnt wurden, ohne dass der Senat in eine Prüfung der Begründetheit eingetreten ist. Dies liegt nicht an einer Befangenheit der entscheidenden Richter, sondern daran, dass gegen die von der Antragstellerin angefochtenen Beschlüsse keine Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof statthaft waren und eine inhaltliche Prüfung deshalb unzulässig war. In den Beschlüssen des Senats wurde dies jeweils entsprechend begründet.
2
Soweit die Antragstellerin sich in ihrem Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass zu ihrer Eingabe vom 8. April 2018 verschiedene Aktenzeichen zugeteilt wurden, ohne dass ihr die konkrete Zuordnung der Aktenzeichen näher erläutert wurde, begründet auch dies offensichtlich keine Befangenheit der Richter des III. Zivilsenats. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 8. April 2018 verschiedene Beschlüsse angefochten, so dass verschiedene Verfahren vorliegen und deshalb zu Recht auch mehrere Aktenzeichen vergeben wurden, was der Antragstellerin mitgeteilt wurde. Diese Aufteilung sowie die Mitteilung hierzu an die Antragstellerin erfolgten überdies nicht durch die Richter des III. Zivilsenat, sondern durch Mitarbeiter des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Registrierung der Verfahren, so dass sich auch hieraus schon im Ansatz kein Anhaltspunkt für die Befangenheit der Richter ergeben könnte. Aus den Beschlüssen des Senats sind die Zuordnung der Aktenzeichen zu den angefochtenen Beschlüssen sowie die Beteiligten des jeweiligen Verfahrens zweifelsfrei erkennbar.
3
Soweit das Ablehnungsgesuch auch die Verfahren III ZA 1/18, III ZA 6/18, III ZA 8/18 und III ZA 9/18 einbezieht, ist es auch deshalb unzulässig, weil diese Verfahren bereits abgeschlossen sind.
4
Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, kann der Senat hierüber selbst und unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden.
5
2. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerden wären unzulässig. Dieser Rechtsbehelf ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht ihn in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen bezüglich aller angefochtenen Beschlüsse nicht vor.
Herrmann Liebert Pohl Arend Böttcher
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2017 - 52 O 314/13 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.01.2018 - 9 W 114/17 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 23/04/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 11/15 vom 23. April 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlosse
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Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.