Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2017 - III ZA 34/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2017 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Kläger nimmt das beklagte Land unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem behaupteten Sturz im Duschbereich einer Justizvollzugsanstalt in Anspruch.
- 2
- Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
- 3
- Das Oberlandesgericht hat den Streitwert - entsprechend den Angaben des Klägers (siehe Klageschrift, S. 1) und in Übereinstimmung mit dem Landgericht - zutreffend auf 15.000 € festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem Interesse des Klägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Soweit in dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstmals geltend gemacht wird, der Streitwert sei zu niedrig festgesetzt worden und betrage mindestens 22.500 €, kann der Kläger damit nicht gehört werden. Es handelt sich um neuen Vortrag, der lediglich darauf abzielt, die im Berufungsverfahren zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewertung des Klageantrags auf Feststellung der Ersatzpflicht zu ändern. Dies ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2016 - III ZR 104/15, BeckRS 2016, 12557 Rn. 10 und vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, BeckRS 2016, 20067 Rn. 4 sowie III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5; jeweils mwN).
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 21.10.2015 - 2 O 224/15 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.10.2016 - I-18 U 155/15 -
moreResultsText
Annotations
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.