Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2018 - III ZA 30/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Tombrink und Reiter sowie die Richterin Dr. Böttcher
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Honorarzahlung für zahnärztliche Leistungen in Anspruch.
- 2
- Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Anerkenntnisurteil vom 6. September 2016 zur Zahlung von 9.847,60 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Urteil ist dem damaligen Prozessbevollmächtigen der Beklagten, Rechtsanwalt F. , am 15. September 2016 zugestellt worden. Dieser hat sodann mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016, der am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist, Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz beantragt, wobei er in einem weiteren Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 ergänzend ausgeführt hat, die "Beklagte und Berufungsklägerin" beabsichtige, nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einzulegen. Unter dem 28. Oktober 2016 hat die Klägerin beantragt, den Prozesskostenhilfeantrag der "zukünftigen Berufungsklägerin und Beklagten" zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 3. November 2016 hat der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt L. , die Vertretung der Beklagten angezeigt und Akteneinsicht beantragt, die ihm sodann gewährt worden ist. Unter dem 12. Mai 2017 hat er die Fortsetzung des Berufungsverfahrens angekündigt und erneut um Akteneinsicht gebeten. Auf die Mitteilung des Landgerichts vom 16. Mai 2017, das Verfahren sei seit der letzten Akteneinsicht nicht gefördert worden, hat er das Gesuch zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017 hat die Klägerin abermals beantragt, den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zurückzuweisen, dieses Mal mit der Begründung, dass eine Berufung nicht eingelegt worden sei.
- 3
- Mit Beschluss vom 11. Juli 2017, der dem Prozessbevollmächtigten am 13. Juli 2017 zugestellt worden ist, hat das Landgericht der Beklagten Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug bewilligt. Auf einen Aussetzungsantrag der Beklagten nach § 148 ZPO hat das Landgericht mit Verfügung vom 16. August 2017 mitgeteilt, dass bislang keine Berufung eingelegt worden sei. Mit einem am 31. August 2017 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte sodann Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit Beschluss vom 3. November 2017 hat das Landgericht die Berufung wegen Versäumung der Einlegungsfrist als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe, um gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde einzulegen.
II.
- 4
- Prozesskostenhilfe kann der Beklagten nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO zwar statthaft. Es fehlt jedoch an einem Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO. Insbesondere liegt der allein in Betracht kommende Grund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vor.
- 5
- 1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Berufungsfrist, die gemäß § 517 ZPO einen Monat beträgt, versäumt hat. Das Urteil des Amtsgerichts ist ihr am 15. September 2016 zugestellt worden; ihre Berufung ist erst am 31. August 2017 beim Landgericht eingegangen.
- 6
- 2. Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass auch der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingegangen ist.
- 7
- a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der - wie hier die Beklagte - innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6; jeweils mwN). Mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entfällt das Hindernis für die Einlegung des Rechtsmittels, so dass der Lauf der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu diesem Zeitpunkt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnt (z.B. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - III ZB 34/11, juris Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14 Rn. 10 und vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn.10; jeweils mwN). Nachdem der Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss der Beklagten am 13. Juli 2017 zugestellt worden war, hätte sie Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist bis zum 27. Juli 2017 beantragen müssen. Der erst am 31. August 2017 eingegangene Antrag hat diese Frist nicht gewahrt.
- 8
- b) Zwar kann gemäß § 233 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung auch hinsichtlich der Frist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewährt werden. Die Beklagte hat diese Frist jedoch schuldhaft versäumt, weil sie sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Eine Wiedereinsetzung kommt deshalb nicht in Betracht.
- 9
- aa) Auf Grund der im November 2016 erhaltenen vollständigen Akteneinsicht und der Mitteilung des Landgerichts vom 16. Mai 2017, wonach das Verfahren seit der letzten Akteneinsicht nicht gefördert worden sei, hätte Rechtsanwalt L. bei Anwendung der für eine ordentliche Prozessführung erforderlichen, üblichen Sorgfalt ohne weiteres erkennen können, dass bislang nur ein Prozesskostenhilfegesuch vorlag und deshalb das beabsichtigte Rechtsmittel binnen zwei Wochen nach Zugang des Prozesskostenhilfebeschlusses einzulegen war. Es kommt hinzu, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, Berufung sei bisher nicht eingelegt worden. Da ein Rechtsanwalt, der - wie Rechtsanwalt L. - nach einem Anwaltswechsel ein Berufungsmandat übernimmt, die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu prüfen hat, wozu zwingend die Zulässigkeitsvoraussetzungen gehören, musste er sein Augenmerk insbesondere auf die Einhaltung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist richten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2002 - III ZB 44/02, NJW 2002, 3636, 3637). Diese Prüfung ist offensichtlich unterblieben. Nur so lässt es sich erklären, dass der eindeutige Akteninhalt von ihm nicht beachtet wurde. Es entlastet den Prozessbevollmächtigten deshalb auch nicht, dass im Rubrum des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 11. Juli 2017 die Parteien als "Beklagte und Berufungsklägerin" sowie "Klägerin und Berufungsbeklagte" bezeichnet wurden, zumal sich diese Parteibezeichnung ersichtlich auf das beabsichtigte Berufungsverfahren bezog (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - IX ZA 22/16, juris Rn. 4 f).
- 10
- bb) Soweit die Beklagte geltend macht, das Landgericht hätte im Hinblick auf die schriftsätzliche Mitteilung vom 12. Mai 2017, die "Berufungsklägerin" habe sich entschieden, das "Berufungsverfahren" fortsetzen zu wollen, einen klarstellenden Hinweis nach § 139 ZPO erteilen müssen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn das Landgericht hat - wie bereits ausgeführt - mit Vorsitzendenverfügung vom 16. Mai 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren seit der letzten Akteneinsicht im November 2016 (also seit Eingang des Prozesskostenhilfegesuchs) nicht gefördert worden sei. Es be- standen somit keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich erfolgte Berufungseinlegung (durch den früheren Prozessbevollmächtigten).
Reiter Böttcher
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 06.09.2016 - 66 C 2539/15 (1) -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 03.11.2017 - 2 S 425/16 -
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(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.